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BGH stärkt Klagerecht von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen

Verbraucherschutzverbände dürfen Datenschutzverstöße auch ohne Auftrag einer betroffenen Person vor Gericht bringen – das hat der BGH jetzt entschieden. Damit wird die kollektive Rechtsdurchsetzung bei digitalen Angeboten deutlich gestärkt.

  • advomare
  • 15.05.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 15.05.2025

Der BGH erweiterte mit seinen Entscheidungen in drei Fällen das Klagerecht. In einem Fall gegen Meta legt der BGH fest, dass auch Verbraucherschutzverbände dann wegen Datenschutzverstößen klagen dürfen, wenn sie keine konkrete geschädigte Person vertreten. Das gab der BGH in einer Pressemitteilung bekannt.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer klagte gegen Facebook-Betreiber Meta. Bei der Plattform Facebook gibt es ein App-Zentrum, bei dem Nutzer:innen der Plattform kostenlos Zugriff auf Online-Spiele erhalten können. Dabei gab es in der Vergangenheit auch mehrere Spiele, bei denen es auch die Option „Sofort spielen“ gibt.

Wählte man dies, war folgender Hinweis zu lesen: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Laut dem klagenden Verband war dies ein Verstoß gegen den Datenschutz. Der Hinweis sei nicht ausreichend genug, weshalb die Einwilligung, die Nutzer:innen mit dem Spielen der Spiele geben, nicht wirksam sein kann. Denn in dem Hinweis wurde nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten informiert.

Gleichzeitig sah der Verband darin auch wettbewerbswidriges Verhalten und forderte Unterlassung.

Meta hingegen hielt die Klage für unzulässig, da der Dachverband weder eine konkrete geschädigte Person benannte, noch wurde der Verband beauftragt, im Namen einer Person zu klagen. 

Zwei Mal ging der Fall zum EuGH. Basierend auf dessen Entscheidungen hat der BGH nun sein Urteil gefällt und entschieden, dass Verbraucherverbände Datenschutzverstöße auch mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgen dürfen und keine konkrete geschädigte Person ermitteln müssen. Das stärkt die Rechte von Nutzer:innen, denn diese müssen nicht einzeln klagen und Verbraucherverbände müssen gleichzeitig nicht auf den Auftrag von betroffenen Personen warten.

In seinem Urteil verwies der BGH außerdem auf  Art. 80 Abs. 2 der DSGVO. Von dem Verband sei nicht zu erwarten, dass dieser individuell eine betroffene Person ermittelt. Es sei daher vollkommen ausreichend, eine Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen zu benennen, um Klage zu erheben. 

Auch den Verstoß gegen die DSGVO bestätigte der BGH, da die Nutzer:innen zu Beginn des Nutzungsvorgangs (also das Spielen der Spiele) nicht über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Erhebung und Nutzung der Daten informiert wurden.

Einen Verstoß gegen das UWG sah das Gericht ebenfalls gegeben. Durch den Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten liege nach dem BGH auch ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen vor. Der BGH verwies auf § 5a Abs. 1 UWG.

Da persönliche Daten im Internet oft als eine Art „Bezahlung“ für kostenlose Dienste genutzt werden, ist es besonders wichtig, dass Nutzer:innen genau darüber informiert werden, was mit ihren Daten passiert. Die Datenschutzregeln verpflichten Unternehmen deshalb dazu, klar und verständlich zu erklären, welche Daten verarbeitet werden und wofür. So sollen Verbraucher:innen in der Lage sein, gut informiert zu entscheiden, ob sie dieser Datenverarbeitung zustimmen möchten.

(Bild: Thapana_Studio – stock.adobe.com)

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