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BGH legt EuGH Fragen zu Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen vorgelegt, ob es einen Schadensersatz- sowie Unterlassungsanspruch gibt, wenn Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben wurden.

  • advomare
  • 16.01.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 24.01.2024

Fragen zum Datenschutz hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegt. Dabei geht es um Schadensersatz und Unterlassungsanspruch, wenn personenbezogene Daten betroffener Personen durch die Verantwortlichen unrechtmäßig an Dritte weitergeleitet und so offen gelegt wurden.

Der Vorlage der Fragen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist eine Privatbank, bei der der Kläger sich im Bewerbungsprozess befand. Dieser wurde durch ein Online-Portal geführt, worüber auch Nachrichten versendet werden konnten. Eine Mitarbeiterin der Beklagten kontaktierte über eben diesen Nachrichtendienst den Kläger, um ihm unter anderem mitzuteilen, dass die Gehaltsvorstellungen nicht erfüllt werden können.

Nun verschickte die Mitarbeiterin die Nachricht nicht nur an den Kläger, sondern gleichzeitig auch an eine dritte Person, die nicht am Bewerbungsprozess beteiligt, dem Kläger aber durch vorherige Zusammenarbeit bekannt war.

Aus Sicht des Klägers ist immaterieller Schaden geltend zu machen. Dabei gehe es nicht um den Kontrollverlust der offengelegten Daten, vielmehr liege der Schaden darin, dass eine dritte unbeteiligte Person Kenntnis von Umständen hat, die mit Diskretion hätten behandelt werden sollen. Da diese Person in derselben Branche tätig sei und so potenzielle zukünftige Arbeitgeber kenne, sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Information weitergeleitet werden könnte. Zudem sei das Unterliegen des Klägers in den Gehaltsverhandlungen eine Schmach, die nicht an Dritte, insbesondere mögliche Konkurrenz im Bewerbungsprozess, hätte gelangen sollen.

Während das Landgericht Darmstadt der Klage teilweise stattgab, lehnte das Berufungsgericht die Klage wiederum ab. Der Bundesgerichtshof setzte das weitere Verfahren aus und will vom EuGH einige Fragen geklärt wissen. Zunächst geht es um den unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch: Der BGH möchte wissen, ob es einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Weiterleitung der fraglichen Daten gibt und ob sich dieser aus direkt aus der DS-GVO ableiten lasse, nämlich aus dem Recht auf Löschung (Art. 17) und dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18).

Weitere Fragen stellte der BGH zudem zum Schadensersatz: Es soll geklärt werden, ob sich schon aus negativen Gefühlen wie Unmut, Ärger oder Sorge ein immaterieller Schaden ergibt oder ob die nachteiligen Auswirkungen über schlechte Emotionen hinausgehen müssen.

(Bild: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com)

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