Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 383/19) hat am 07.06.2023 entschieden, dass ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund drohender Interessenkonflikte nicht zugleich auch Datenschutzbeauftragter sein kann. Weil sich die Aufgaben beider Ämter typischerweise entgegenstehen würden, sei der Arbeitgeber in der Regel dazu berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden gegen seine Abberufung als Datenschutzbeauftragter, die aufgrund der Inkompatibilität beider Ämter vom Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit veranlasst wurde. Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, legte der Arbeitgeber Revision ein.
Das BAG sah die Abberufung des Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund als gerechtfertigt an, weil ein solcher vorliege, sobald der für den Datenschutz verantwortliche Arbeitnehmer die für seine Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dies könne bei einem drohenden Interessenkonflikt der Fall sein, der anzunehmen sei, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb des Unternehmens eine Position bekleide, bei der er Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.
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