Laut Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (C-634/21) stellen automatisierte Scoring-Werte von Auskunfteien einen DSGVO Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO dar. Zudem sei die Speicherung von Daten aus öffentlichen Registern über die dafür vorgesehenen Speicherfristen hinaus nicht zulässig.
Hintergrund des Antrags ist die erfolglose Beschwerde einer Frau aus Hessen beim Bundesdatenschutzbeauftragten. Nachdem ihr ein Kredit wegen eines negativen Schufa-Scores verweigert wurde, forderte sie von der Auskunftei die Löschung falscher Eintragungen und den Zugang zu diesen Daten. Die Schufa teilte ihr jedoch nicht mit, welche Daten mit welcher Gewichtung genau in die Berechnung eingeflossen sind.
Weil der Datenschutzbeauftragte die Beschwerde der Frau negativ beschied, klagte diese vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dieses rief den EuGH zur Klärung der Vereinbarkeit mit der DSGVO an.
Als Reaktion auf diese die gerichtlichen Auseinandersetzungen hat die Schufa mittlerweile die Speicherfristen für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von 3 Jahren auf 6 Monate verkürzt.
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