Weil ein Unternehmen einem ehemaligen Angestellten gegenüber seiner Auskunftspflicht laut Art. 82 DSGVO nicht nachgekommen ist, muss es ihm laut Arbeitsgericht Oldenburg (3 Ca 150/21) einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zahlen.
Der Kläger hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber u. a. Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten nebst einer Kopie gefordert. Das Unternehmen kam dieser Forderung nicht nach und legte die Unterlagen erst 20 Monate später im Rahmen des Verfahrens vor.
Weil die Auskunftspflicht auch ohne nähere Darlegung des entstandenen Schadens allerdings innerhalb von 1 Monat zu erfüllen ist, gab das Gericht der Schadensersatzforderung statt.
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