Sinnlose Bestellungen, Retouren und Bewertungen durch Mitarbeitende eines Konkurrenzunternehmens begründen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche, so eine Entscheidung des OLG Hamm im Falle zweier Matratzenhersteller (Az. 4 U 151/22).
In diesem Fall hatten zwei Angestellte eines Herstellers über das Internet beim Wettbewerber Matratzen und Matratzenauflagen bestellt, und zwar elf Mal. Diese ließen sie wieder zurücksenden und veröffentlichten dann ausgedachte Bewertungen, beispielsweise „Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch“, oder „Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung“ oder „Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser“.
Nach einer Abmahnung, die keinen Erfolg hatte, zog der betroffene Matratzenhersteller vor Gericht und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Das gegnerische Unternehmen verweigerte die Erstattung der entstandenen Kosten sowie die Abgabe einer entsprechenden Erklärung und berief sich auf die Verjährung.
Die Vorinstanz gab dem Kläger Recht und sprach Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung zu. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung nun in der Berufung.
Bereits die Öffentlichmachung nachteiliger Aussagen über den Konkurrenten oder nachteilige Äußerungen gegenüber Plattformbetreibern in Form von Bewertungen stellen laut Gericht eine Schadenszufügung nach § 826 BGB dar.
Das Vorgehen der Beklagten diente allein dazu, das Ansehen der Konkurrenz zu verschlechtern und das Unternehmen durch die Abwicklung sinnloser Bestellungen und deren Rücksendungen unnötig zu belasten.
Auch der Verjährung stimmte das Gericht nicht zu. So gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die nicht durch die lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen (§ 11 Abs. 1 UWG), welche kürzer ausfallen, verdrängt wird.
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