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Reiseportale müssen die Echtheit von Bewertungen überprüfen (BGH)

Laut dem Bundesgerichtshof dürfen Hotels negative Bewertungen bei Reiseportalen auch anzweifeln, wenn sie nicht nachweisen können, dass es keinen Kundenkontakt gab.

  • advomare
  • 09.08.2022
  • Zuletzt aktualisiert am: 28.11.2023

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20) hat im August 2022 entschieden, dass Hotels negative Bewertungen bei Reiseportalen auch anzweifeln dürfen, wenn sie nicht nachweisen können, dass es keinen Kundenkontakt gegeben habe. Das Bewertungsportal müsse die Bewertung trotzdem überprüfen. Mache es dies nicht, haben Hotels einen Anspruch auf Löschung der Bewertung.


Das Urteil bestätigt und konkretisiert die bisherige Rechtsprechung des BGH und ist auf alle Bewertungsportale anwendbar. Demnach muss zur Abgabe einer Bewertung ein bewertungsfähiger Sachverhalt vorliegen. Wenn ein solcher vom Bewerteten bestritten wird, muss das Portal ein Prüfverfahren durchführen und Nachweise beim Rezensenten anfordern, die den behaupteten Kontakt belegen.

Rechtsanwalt Martin Jedwillat


Hintergrund der BGH-Entscheidung war die Klage eines Ferienparks an der Ostsee vor dem Kölner Landgericht. Es hatte auf einem Reiseportal mehrere schlechte Bewertungen mit ausführlichen Beschreibungen und z. T. auch Fotos von Nutzern mit nur einem Vor- oder Spitznamen bzw. Initialen erhalten. Weil sich im Buchungssystem nicht nachweisen lasse, ob die Personen überhaupt Gäste waren, hatte das Hotel die Plattform dazu aufgefordert, die Bewertung zu löschen. Das wurde verweigert.

Während in 1. Instanz die Klage u. a. mit Verweis auf die Details in der Bewertung abgewiesen wurde, folgte das Oberlandesgericht Köln der Auffassung des Ferienparks. Das Portal hätte die Verfasser der Bewertungen kontaktieren und nachfragen müssen, ob sie tatsächlich Gäste waren.  

(Bild: chinnarach – stock.adobe.com)

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