„Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“ – dieser Satz in einer Google Bewertung gilt als zulässige Meinungsäußerung laut einer Entscheidung des OLG Bamberg (Az. 6 U 17/24 e).
Worum geht’s genau? Ein Mandant wandte sich mit einer Verkehrsunfallsache an eine Kanzlei und wurde dort von einem als frei mitarbeitenden Rechtsanwalt außergerichtlich vertreten. Eine Klage kam allerdings nicht zustande, da der Mandant keinen Vorschuss bezahlte.
Seine Erfahrungen mit der Kanzlei fasste der Mandant in einer 1-Stern-Bewertung zusammen mit dem Zusatz: Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“
Die betroffene Kanzlei wollte diese Google Bewertung löschen lassen und klagte auf Unterlassung und Entfernung der Rezension. Die Kanzlei sah darin das (Unternehmens)-Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Bewertung sei diffamierend und ein Angriff auf die Menschenwürde des Rechtsanwalts und damit sei die Bewertung nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Wie die Vorinstanz lehnte auch das OLG Bamberg die Klage ab: Die Bewertung sei als zulässige Meinungsäußerung zu werten. Sie sei von wertenden Äußerungen geprägt und enthält im Kern subjektive Eindrücke.
Daher überwiege die Meinungsfreiheit des Rezensenten, da auch die im Text inkludierte Tatsachenbehauptung eines Mandatsverhältnisses wahr ist. Auch sei die Google Bewertung nicht als Schmähkritik zu betrachten und sie mache weder die Kanzlei noch den erwähnten Anwalt verächtlich.
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