advomare erzielte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Erfolg bezüglich negativer Bewertungen durch Konkurrenten. Demnach dürfen Gewerbetreibende in bestimmten Fällen keine negativen Google Bewertungen über Mitbewerber hinterlassen. Voraussetzung dafür ist, dass für potenzielle Kunden des bewerteten Unternehmens nicht deutlich wird, dass die Bewertung ohne einen vorherigen Kundenkontakt abgegeben wurde. Solche Handlungen gelten als wettbewerbswidrig und dem betroffenen Unternehmen steht ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteilszusammenfassung zu OLG Hamburg, Urt. v. 12.09.2023, Az. 7 U 18/22
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Urteilszusammenfassung von Florian Heidtke
Gewerbetreibende dürfen unter Umständen keine negative Google Bewertung auf dem Profil ihrer Mitbewerber hinterlassen, wenn die Bewertung für potenzielle Kunden des Mitbewerbers nicht hinreichend klar erkennen lässt, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde lag. Dies sei wettbewerbswidrig, dem Mitbewerber stehe dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu.
Der Kläger und Berufungskläger ist Inhaber eines Unternehmens, welches deutschlandweit vielfältige Druckerei-Dienstleistungen über das Internet anbietet, u. a. auch die individuelle Bedruckung von Textilien und Bekleidung. Das Unternehmen des Klägers verfügt über ein Google Profil, auf dem andere Google Nutzer Bewertungen abgeben können. Die Bewertungen werden auf Google Maps sowie in der Google Suche unter dem Unternehmensprofil angezeigt.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte bietet ebenfalls Online-Druckdienstleistungen über seine Webseite an. Dem gerichtlichen Rechtsstreit ist ein Abmahnverfahren des Klägers gegen den Beklagten wegen einer früheren negativen Google Bewertung vorausgegangen. Der Kläger ließ den Beklagten abmahnen, worauf dieser forderungsgemäß eine Unterlassungserklärung abgab.
In der Folge entfernte der Beklagte den Fließtext der Bewertung, nicht jedoch den einzelnen vergebenen Stern. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, der Forderung kam der Beklagte nicht nach.
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch ohne rechtliche Bezugnahme auf das UWG
Laut dem Oberlandesgericht Hamburg steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs 1 Nr. 1, 3 UWG zu, der gegenüber dem vom Landgericht allein geprüften Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG vorrangig anzuwenden ist, soweit sich der Klageanspruch auf die Abwehr rechtsverletzender geschäftlicher Handlungen richtet und aus einem Wettbewerbsverhältnis abgeleitet wird.
Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses und einer geschäftlichen Handlung stellte das OLG Hamburg unproblematisch fest. Einer Einordnung als geschäftliche Handlung stehe auch der Umstand, dass der Beklagte die Bewertung von einem privaten Google Account abgab, nicht zwingend entgegen. Durch die negative Bewertung auf dem klägerischen Unternehmensprofil komme es zu einer für den Kläger nachteiligen Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen potenzieller Kunden, die sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses über Referenzen informieren.
Die 1-Sterne-Bewertung führe auch ohne Kommentar zu einer verschlechterten Gesamtbewertung des Unternehmens auf Google Maps. Dies sei sowohl dazu geeignet, den Absatz des Klägers zu schwächen als auch dazu, den Absatz konkurrierender Unternehmen wie des Beklagten zu fördern, wenn sich potenzielle Kunden aufgrund schlechter Bewertungen des klägerischen Unternehmens nach alternativen Anbietern von Individual-Druckleistungen umsehen.
Abwertung des Ansehens des klägerischen Unternehmens stand für den Beklagten im Vordergrund
Bei der gebotenen objektiven Betrachtung stelle sich die negative Beeinflussung der Verbraucherentscheidungen zu Lasten des klägerischen Unternehmens auch gerade als vorrangiger Zweck der Bewertung dar. Daran ändere auch der vorangegangene Abmahnvorgang zwischen den Parteien als Grundlage der Bewertung nichts. Denn der Beklagte eröffnet den zugrundeliegenden Sachverhalt gerade nicht den potenziellen Kunden und Außenstehenden und erfüllt damit keinen Informationszweck. Auf die subjektive Motivation des Beklagten käme es nicht an.
Strengere Maßstäbe im Wettbewerbsverhältnis
Der Beklagte müsse aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zum Kläger sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit bei geschäftlichen Handlungen an den Maßstäben des Lauterkeitsrechts messen lassen und unterliegt dabei strengeren Anforderungen als außenstehende Dritte, die in Kontakt mit dem klägerischen Unternehmen kommen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Köln an, welche an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu abwertenden Äußerungen unter Mitbewerbern anschließt (Teilurt. V. 23.12.2022, Az. 6 U 83/22. NJW-RR 2023, 549 Rn. 20 ff.).
Stets ungerechtfertigt seien unternehmerische Schmähkritik sowie Formalbeleidigungen. Außerhalb dieser beiden Fallgruppen sei die sachliche Rechtfertigung einer Wertschätzungsverringerung im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Äußernden aus Art. 5 GG und den Interessen des Mitbewerbers, insb. Art. 12 GG, zu bestimmen. Neben der Schwere der Rufbeeinträchtigung seien dabei das Äußerungsinteresse und die Erforderlichkeit der Äußerung in die Abwägung einzustellen.
Zwar sei eine 1-Sterne-Bewertung ohne jeglichen dazugehörigen Kommentar nicht dazu geeignet, eine für Schmähkritik erforderliche schwerpunktmäßige Diffamierung darzustellen. Die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche Interessenabwägung habe gleichwohl zu Lasten des Beklagten auszufallen. Die kommentarlose 1-Sterne-Bewertung stellt eine pauschale Herabsetzung des klägerischen Unternehmens und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Nach Ansicht des OLG reiche es jedenfalls im Rahmen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses und bei Bewertungen, die dem angesprochenen Verkehr die Bewertungsgrundlage nicht offenlegen, nicht aus, dass irgendeine Art geschäftlicher oder beruflicher Kontakt zwischen den Parteien – wie vorliegend der Abmahnvorgang – stattgefunden hat.
Anders als im Deliktsrecht gelten hier strengere Anforderungen. Neben den Interessen der Parteien sei hier auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb i.S.d. § 1 S. 2 UWG in die Abwägung einzustellen. Diese lauterkeitsrechtliche Besonderheit könne im Einzelfall eine Abweichung von dem Grundsatz gebieten, wonach Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen.
Wird den Rezipienten nicht offenbart, dass es sich nicht um eine Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen handelt, erschöpfe sich die negative Bewertung in einer pauschalen Herabsetzung des Mitbewerbers (OLG Köln, a.a.O., Rn. 23). Eine Interessenabwägung fiele in solchen Fällen grundsätzlich zu Lasten des bewertenden Mitbewerbers aus.
Vorgeschehen ist bei Interessenabwägung zu berücksichtigen
In die Interessenabwägung sei nach Ansicht des Senats auch das Vorgeschehen zu der streitgegenständlichen Bewertung miteinzubeziehen. Das Landgericht hat in der Vorinstanz festgestellt, dass es sich bei der abgemahnten Ursprungs-Bewertung um eine unzulässige Meinungsäußerung gehandelt hat. Erst diese Rechtsverletzung gab Anlass für den weiteren Kontakt zwischen den Parteien. Die negative Bewertung des Abmahnvorgangs sei zwar von der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten gedeckt.
Die rechtsverletzende Verwicklung des Beklagten in den bewerteten Sachverhalt mache eine Offenlegung der Bewertungsgrundlage aber umso erforderlicher, denn sie sei entscheidend für die Einordnung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Bewertung durch außenstehende Adressaten und damit zur Befriedigung ihres Aufklärungsinteresses unabdingbar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Lauterkeitsrechts gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Wiederholungsgefahr werde durch die Erstbegehung des Wettbewerbsverstoßes indiziert.
Verjährung auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mit Klageerhebung gehemmt
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verjährt gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG grundsätzlich sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Umständen. Der Kläger hat vorliegend unstreitig erst am 9. März 2021 von der streitgegenständlichen Bewertung erfahren und am 19. Juli 2021 den Anspruch mit Klageerhebung von dem Landgericht rechtshängig gemacht, was die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgelöst hat. Dem stehe nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Klageschrift den Unterlassungsanspruch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht auf § 8 UWG, sondern allein auf das Deliktsrecht gestützt hat. Die Klageerhebung hemme die Verjährung für alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die im Streitgegenstand enthalten sind.
Erfolglos bleibt der Kläger lediglich mit dem Antrag auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Es müssen sich die die Anspruchsberechtigung i.S.d. § 8 Abs. 3 UWG begründenden Umstände aus der Abmahnung klar und deutlich ergeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Abmahnung ließ hinreichend deutlichen und klaren tatsächlichen Vortrag zu der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung des Klägers vermissen.
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