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Unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen in einer Google Bewertung: Urteil des LG Mannheim (Az. 14 O 32/23) vom 24.01.2024

  • advomare
  • 31.01.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 31.01.2024

Laut einem Urteil des LG Mannheim (Az. 14 O 32/23) vom 24.01.2024 sind unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Google Bewertung zu unterlassen und müssen gelöscht werden, wenn diese den Bewerteten in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem Recht auf ungestörte Berufsausübung verletzen.

advomare erzielte vor dem LG Mannheim einen Erfolg bzgl. einer negativen Google Bewertung.

Gemäß dem Urteil des LG Mannheim ist die Äußerung „Hätte ich gesagt, ich bezahle Privat, hätte ich sofort einen Termin bekommen.“ in einer Bewertung für eine Arztpraxis als Tatsachenbehauptung einzustufen und der Wahrheitsgehalt vom Rezensenten zu beweisen.

Da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt hatte, konnte vom Beklagten kein entsprechender Beweis vorgelegt werden und die Äußerung ist gem. dem Urteil des LG Mannheim bei Meidung eines Ordnungsgeldes vom Beklagten zu unterlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Lesen.

(Bild: Daniel – stock.adobe.com)


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