Muss kununu nun eigentlich die Klarnamen von Rezensent:innen den betroffenen Arbeitgeber:innen nennen oder nicht? Diese Frage wird schon seit Anfang 2024 diskutiert und von verschiedenen Gerichten unterschiedlich eingeschätzt.
Die erste Entscheidung hierzu traf das Hanseatische Oberlandesgericht – dieses entschied gegen kununu und erlegte der Plattform auf, die Klarnamen an die Arbeitgeber:innen herauszugeben. Dieses Urteil wurde wiederum vom LG Hamburg aufgehoben. Die finale Entscheidung steht aber noch aus.
Urteil des OLG Dresden
In diesem Fall erhielt ein Unternehmen eine negative Bewertung auf kununu. Diese Rezension stammt aus 2015 und bezog sich auf einen mittlerweile aufgegebenen Standort der Firma.
In der Bewertung wurde das Unternehmen unter anderem als „schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ bezeichnet und es wurden eine schlechte Behandlung der Mitarbeitenden und hohe Fluktuation unterstellt. Laut dem Unternehmen sei die Bewertung irreführend, da sie nicht einem Standort der Firma klar zugeordnet werden könne und die anderen Standorte schlecht dastehen lasse, obwohl kununu die Profile der einzelnen Orte getrennt habe und die Bewertung explizit dem ehemaligen Standort zugeordnet hatte.
Außerdem sah das Unternehmen die Bewertung als rechtswidrig an, da sie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze und dem Ansehen des Betriebs schaden könne. Als Portalbetreiber habe kununu seine Pflichten verletzt, indem die Identität der bewertenden Person nicht offengelegt sowie keine ausreichenden Nachweise für ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegt wurden.
Während das LG in erster Instanz für das Unternehmen entschied, kam das OLG Dresden (Az.: 4 U 744/24) zu einem anderen Schluss: kununu habe seine Prüfpflichten erfüllt, da der Verfasser kontaktiert wurde und kununu anonymisierte Nachweise für ein Arbeitsverhältnis in Form von Arbeits- und Ausbildungsunterlagen vorgelegt hat. Zudem wurde der Betrieb über die Ergebnisse der Prüfung informiert und die Plattform habe sichergestellt, dass die Bewertung dem inaktiven Standort zugeordnet wurde. Die Bewertung sei als zulässige Meinungsäußerung einzustufen und durch das Grundgesetz geschützt.
Außerdem sei kununu nach Auffassung des OLG nicht verpflichtet, die Identität des Rezensenten offenzulegen, sondern nur eine entsprechende Prüfung durchzuführen.
Urteil des LG München I (Az.:25 O 9210/24)
Ein Unternehmen hatte mehrere negative Bewertungen auf der Plattform kununu erhalten, dabei hatte das Unternehmen die Anhaltspunkte für die Vermutung, dass all diese Bewertungen von einer ehemaligen mitarbeitenden Person stammen, die dem Ruf des Betriebs schaden wollte. Der Fokus lag hier auf zwei Bewertungen, in denen es besonders schwere Vorwürfe gab, wie einen Verstoß gegen Umweltvorschriften oder die grundlose Entlassung älterer Mitarbeitender. Solche Vorwürfe stellen eine schwere Rufschädigung dar und wären nach §§ 185,186 StGB strafbar.
Das Unternehmen leitete ein Auskunftsverfahren nach §§ 21,22 TTDSG ein, um die Bestandsdaten der Rezensent:innen zu erhalten. Dem gab das Gericht statt und forderte kununu zur Herausgabe der Daten auf. Aber kununu hatte nur die hinterlegten E-Mail-Adressen, die vom Mail-Anbieter Gmail von Google stammten.
Es folgte ein Rechtsstreit, um Google zur Herausgabe der Daten zu bewegen. Das Gericht entschied gegen Google: Gmail ist als Anbieter digitaler Dienste anzusehen und Google kann so zur Herausgabe der Bestandsdaten verpflichtet werden. Das Gericht bestätigte somit die Option einer Kettenauskunft, also dass Google als Unternehmen, das nicht an der Veröffentlichung der rechtswidrigen Bewertung beteiligt ist, zur Auskunft verpflichtet werden kann.
Da die Behauptungen eventuell strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen, sei hier auch eine entsprechende Relevanz gegeben. Außerdem habe das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Identität der Rezensent:innen, um weitere Schritte im Vorgehen gegen die Bewertung einleiten zu können.
Somit stärkt das LG die Rechte von Unternehmen im Umgang mit anonymen und rechtswidrigen Bewertungen.
Dennoch zeigen beide Fälle, dass man hier keine pauschale Antwort geben kann und viele Faktoren entscheiden, ob kununu oder auch andere Plattformen nun dazu verpflichtet sind, die Identität der Rezensent:innen preiszugeben.
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