Verärgerte Kunden dürfen laut Bundesgerichtshof (VIII ZR 319/20) ihre Kritik in eBay Bewertungen harsch und überzogen formulieren. Solange die Bewertung keine Schmähkritik ist, seien auch überzogene, ungerechte oder ausfällige Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Die Meinungsfreiheit geht sehr weit. So müssen Händler sich z. B. den Frust gefallen lassen, wenn sie zwar rechtskonform agieren, aber ihren Kunden eine Kulanzentscheidung verwehren, weil die Gewährleistung abgelaufen ist. Wehren können sich Händler hingegen, wenn Kunden unwahre Tatsachenbehauptungen in ihren Bewertungen verbreiten.
Rechtsanwalt Martin Jedwillat
Hintergrund der BGH-Entscheidung war die eBay Bewertung eines Mannes, der bei einem Unternehmen Gelenkbolzenschellen gekauft und die Versandkosten als Wucher bezeichnet hatte. Das Unternehmen empfand die Bewertung als unzulässig und wollte sie löschen lassen. Dies verweigerte eBay und das Unternehmen verklagte die Plattform.
Das Amtsgericht Weiden hatte die Klage abgelehnt, während das Landgericht Weiden im Berufsverfahren der Auffassung des Unternehmens folgte. Der BGH stärkte in der Revision Käufern den Rücken und entschied, dass Kunden ihre Kritik in eBay Bewertungen nicht begründen müssten.
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