Google Bewertungen müssen transparent sein. So entschied das OLG Oldenburg im Falle einer Rechtsanwältin (Az. 13 U 110/23).
Zum Fall: Der Beklagte gab eine Google Bewertung über eine Rechtsanwältin ab. Er bewertete die Kanzlei der Klägerin mit einem Stern und fügte als Text: „Nein.“ dazu. Die Klägerin ging dagegen vor und verlangte die Löschung. Die Bewertung sei irreführend und geschäftsschädigend,da der Rezensent kein Mandant der Kanzlei gewesen sei.
Der Beklagte argumentierte, dass er dennoch geschäftlichen Kontakt mit der Anwältin gehabt habe. So hätte er Kontakt mit der Klägerin aufgenommen wegen der Überprüfung und Begleichung einer Rechnung, welche er an eine GbR gestellt hätte, die von der Kanzlei vertreten wird.
In erster Instanz erhielt die Anwältin Recht. Daraufhin legte die Gegenseite Berufung ein – dieser wurde in Teilen stattgegeben.
Das OLG Oldenburg stellte fest, dass Bewertungen zwar abgegeben werden dürfe, aber nur unter der Bedingung, dass in der Bewertung der Kontext gegeben ist, dass der Rezensent kein Mandant der Kanzlei sei, sondern eine andere geschäftliche Beziehung zur Anwältin bestand.
Bewertungen würden nach Auffassung des Gerichts von den User:innen als Meinungen über die wirkliche Dienstleistung, die angeboten und angenommen wird, wahrgenommen. Bewertungen von Rechtsanwält:innen seien also in erster Linie relevant für die Suche nach Interessensvertreter:innen. Wichtig seien hier also die Leistung der Anwält:innen für die Mandantschaft.
Dieser Fall ist anders als andere Fälle bei Google Bewertungen, in denen gar kein Kontakt zwischen den Parteien bestand. Hier gilt es, die Meinungsfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzuwägen. Die Meinungsfreiheit des Rezensenten muss geschützt werden, da diese auch mit einem tatsächlichen Umgang mit der Klägerin zusammenhängt. Dennoch hat diese Grenzen, wenn sie auf irreführenden oder sogar falschen Informationen beruht.
Die Bewertung darf also bestehen bleiben, wenn der Beklagte offenlegt, dass er kein Mandant der Klägerin ist, der Kontakt also aus anderen geschäftlichen Beziehungen stammt.
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