Muss man in der Werbung die durchschnittliche Sternebewertung in die einzelnen Sterneklassen aufschlüsseln? Laut einem Urteil des BGH vom 25. Juli 2024 ist das nicht notwendig.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Vermittlung von Immobilienverkäufer:innen an Makler:innen. Diese warb u. a. mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, tat dies aber ohne Angabe der Bewertungsgesamtzahl, dem Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder einer Aufgliederung in die einzelnen Sterneklassen.
Die Klägerin hielt diese Werbung daher für unlauter und machte Ansprüche auf Unterlassung und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten geltend. Schon in der ersten Instanz wurde der Beklagten auferlegt, es zu unterlassen, die durchschnittliche Sternebewertung als Werbung zu nutzen, ohne die Gesamtzahl der Bewertungen sowie den Zeitraum der Bewertung zu nennen. Die Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung in die einzelnen Sternekategorien wurde allerdings vom LG abgelehnt und auch die Berufung wies dies zurück.
Die Begründung: Die Aufschlüsselung sei zwar eine nützliche, aber keine wesentliche Information für die Einordnung der Sternebewertung im Sinne von § 5a Abs 1 UWG, da diese Information neben der Durchschnittsbewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung tragen würde.
Auch der BGH wies die Berufung der Klägerin zurück und bestärkte nochmal die Begründung der Vorinstanzen. Dem Durchschnittsverbraucher sei allgemeinhin bekannt, dass eine Durchschnittsbewertung aus verschiedenen guten und schlechten Bewertungen bestünde und diese auch teilweise erheblich auseinanderdriften.
Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums können Nutzer:innen ableiten, wie aussagekräftig die Durchschnittsbewertung ist, weshalb diese auch angegeben werden müssen.
(Bild: RoBird – stock.adobe.com)