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BayObLG: Freispruch für den Verfasser eines Hasskommentars gegen Klimaaktivist:innen

Das Bayerische Oberlandesgericht sprach den Verfasser eines Hasskommentars gegen Klimaaktivisten frei, da der Kommentar als Teil der öffentlichen Debatte und nicht als ernst gemeinte Billigung von Straftaten angesehen wurde.

  • advomare
  • 12.06.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 12.06.2024

Das Bayerische Oberlandesgericht kam in der Sache eines Hasskommentars gegen Klimaaktivist:innen zu einem Freispruch für den Verfasser. Die Strafbarkeit der gerne mal als „Klimakleber“ bezeichneten Aktivist:innen der „Letzten Generation“ ist eine viel diskutierte Frage, doch bei dieser Entscheidung ging es nicht um die Vereinigung selbst.

Auf Youtube kommentierte ein Nutzer unter einer Dokumentation zu den Protestaktionen, bei denen sich die Mitglieder der „Letzten Generation“ auch auf die Straße klebten, Folgendes: „Einfach drüber fahren selbst schuld wenn man so blöd ist, und sich auf die Straße klebt“ (Fehler übernommen).

Das AG Weißenburg hatte den Angeklagten aufgrund des Kommentars der Billigung von Straftaten schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt. Laut dem AG habe der Verfasser mit dem Kommentar ausdrücken wollen, dass er die Verletzung, wenn nicht sogar Tötung durch „Drüberfahren“ gutheißen würde.

Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Berufung ein – diese kam zu einem anderen Ergebnis: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Dieser erklärte noch einmal ausführlich, dass der Kommentar lediglich als Beitrag zur öffentlichen Debatte, welche auch gerne mal ungehemmter stattfinde, anzusehen sei. Seine Aussage sei nicht ernst gemeint gewesen und er ging auch davon aus, dass dieser von Leser:innen nicht als ernst gemeint verstanden werden würde.

Dies hielt das LG für glaubhaft. In dem Kommentar sah das Gericht zudem keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Dies hat der Verfasser nicht billigend in Kauf genommen. Damit vertrat das Berufungsgericht eine andere Auffassung als das AG und sprach den Angeklagten frei.

Der Generalstaatsanwalt legte erneut Revision ein, aber das BayObLG lehnte diese ab und bestätigte damit das Urteil des LG. Der Richter führte aus, dass bei Gewaltaufrufen oder Äußerungen, aus denen Gewalt entstehen könnte, die Meinungsfreiheit nicht mehr greift. In diesem Fall sei er aber an die Feststellung des LG besonders gebunden. Die Begründung sei zwar sehr knapp, aber ausreichend. 

Der vorliegende Kommentar ist ein Grenzfall. Ähnliche Fälle könnten nochmal ganz anders entschieden werden.

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