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„Beewashing“-Honig: Jan Böhmermann muss Niederlage einstecken

Das Landgericht Dresden urteilte zugunsten des Imkers Rico Heinzig gegen Jan Böhmermann erlaubend, dessen Bild für „Beewashing“-Honigwerbung zu nutzen. Das Gericht sah dies als zulässige Gegensatire und wog das Recht auf freie Meinungsäußerung höher als Böhmermanns Persönlichkeitsrechte. Böhmermann kündigte Berufung an.

  • advomare
  • 07.03.2024
  • Zuletzt aktualisiert am: 07.03.2024

Vor dem Landgericht Dresden muss Satiriker Jan Böhmermann eine Niederlage einstecken. Im Streit um sein Gesicht auf dem „Beewashing“-Honig von Imker Rico Heinzig erklärte das Dresdner Gericht die Aktion für zulässig. Böhmermann kündigte bereits die Berufung an. 

Die Aktion des sächsischen Imkers war ein Gegenschlag zu Vorwürfen, die Böhmermann im ZDF Magazin Royale geäußert hat. In der Sendung wurde dem Imker Greenwashing mit Bienenpatenschaften unterstellt – wie Böhmermann es selbst in seiner Sendung nennt: „Beewashing“.

Statt einer Klage konterte Heinzig mit einer Gegenaktion und brachte einen „Beewashing Honey“ in sein Sortiment, platzierte diesen unter anderem in dem Supermarkt, wo er seinen Honig vertreibt. Auch auf seiner Website bewirbt er diesen als Böhmermann Honig. Sowohl auf der Homepage als auch auf Plakaten ist Böhmermanns Gesicht aus der Sendung zu sehen, zusammen mit der Beschreibung „führender Käfer- und Honigexperte“. Dazu kommt außerdem der Slogan: „ Der Honig zur ZDF Magazin Royale Sendung – auf Wunsch mit eigenem Firmenbranding“ – Gegensatire, wie der Imker es selbst beschreibt.

Doch Böhmermann zeigt sich nicht begeistert von der Aktion und stellte einen Unterlassungsantrag beim Landgericht. Er sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Heinzig mache Werbung auf Kosten Böhmermanns. Er nutze die Bekanntheit und Namen und Bild des Satirikers, um Geld zu verdienen.

Der Imker sieht dies anders. Als Betroffener von Böhmermanns Satire bleibe oft keine andere Möglichkeit, als mit Gegensatire zu reagieren. Die Aktion sei also ein „Versuch, sich zu rehabilitieren“.

Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Imkers und berief sich unter anderem auf das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit. In diesem Fall wurde Böhmermanns Schutzinteresse vom LG nicht höher bewertet als die schutzwürdigen Belange der Imkerei. Zudem fiel auch ins Gewicht, dass Böhmermann zwar das Recht am eigenen Bild habe, aber Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden können, wenn sie im Bereich der Zeitgeschichte einzuordnen sind und auch die Interessen der abgebildeten Person nicht verletzen. Dies sah das Gericht bei Jan Böhmermann gegeben.

Zudem befasste sich das LG Dresden auch mit der Frage, ob die Aktion von Heinzig als Satire erkennbar sei. Böhmermanns Seite verneinte dies: Ohne die dazugehörige Sendung gesehen zu haben, würde man die Werbeaktion und den dazugehörigen Slogan nicht verstehen. Die zuständige Richterin sah dies anders, denn natürlich sei der Satiriker kein „führender Käfer- und Bienenexperte“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach der Berufung Böhmermanns muss sich nun das OLG damit befassen.

(Bild: mit KI generiert)

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