Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Hamburg hat sich die Stuttgarter Lebensversicherung in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, eine Stornokosten-Klausel in fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr zu verwenden.
Diese Klausel berechtigte die Versicherung zu einem weiteren Abzug, wenn der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Leistung übersteigt. Dessen Höhe betrug 1 % der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit. Weil solche Stornoabzüge nur dann zulässig sind, wenn diese die mit Rückkauf oder Kündigung verbundenen Nachteile kompensieren.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für nicht gerechtfertigt, weil die Kompensationsgründe nicht gegeben seien und die hohen Kosten Verbraucher:innen von einer Kündigung abhalten könnten. Zudem fehle es an vertraglicher Transparenz – Verbraucher:innen müssten die Kosten erst kompliziert berechnen.
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