BGH: Keine zusätzliche Vergütung für Fernsehen im Seniorenheim
Leitet ein Seniorenwohnheim Fernseh- und Radioprogramme über eine eigene Satellitenanlage und das hausinterne Kabelnetz in die Zimmer seiner Bewohner weiter, liegt darin keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 3. September 2026 (Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23) entschieden.
Die Betreiberin muss deshalb weder an die vertretenen Urheber noch an die Sendeunternehmen eine zusätzliche Vergütung für die Kabelweiterleitung zahlen.
Der Fall zeigt zugleich, wie stark es im Urheberrecht auf die konkrete Nutzungssituation ankommt: Entscheidend ist nicht allein, dass zahlreiche Menschen ein Rundfunkprogramm empfangen. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit der Weiterleitung ein neues Publikum erreicht oder ein anderes technisches Verfahren eingesetzt wird.
Rundfunkprogramme für 89 Bewohner
Die Betreiberin unterhält ein Senioren- und Pflegezentrum mit 88 Einzel- und drei Doppelzimmern. Insgesamt leben dort dauerhaft 89 pflegebedürftige Menschen.
Über eine eigene Satellitenanlage empfängt die Einrichtung Fernseh- und Hörfunkprogramme und leitet diese zeitgleich, vollständig und unverändert über das interne Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohnerzimmern weiter.
Verwertungsgesellschaften sahen darin einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen Urheber- beziehungsweise Leistungsschutzrechte und verlangten den Abschluss entsprechender Lizenzverträge.
Das Landgericht Frankenthal gab den Klagen zunächst statt. Das OLG Zweibrücken wies sie dagegen ab. Der BGH bestätigte nun im Ergebnis die Entscheidungen des Berufungsgerichts.
Wann liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor?
Urheber haben nach § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich das ausschließliche Recht, ihre Werke öffentlich wiederzugeben. Dazu gehört auch das Senderecht und unter bestimmten Voraussetzungen die Weitersendung von Rundfunkprogrammen.
Ob eine Wiedergabe „öffentlich“ ist, richtet sich maßgeblich nach den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
Der BGH hatte deshalb bereits zuvor den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Der EuGH entschied am 30. April 2026 in der Rechtssache C-127/24 „VHC 2 Seniorenresidenz“, dass die konkrete Weiterleitung im Seniorenheim keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.
Für die Beurteilung spielen insbesondere zwei Fragen eine Rolle: Wird ein anderes technisches Verfahren verwendet? Und wird ein sogenanntes „neues Publikum“ erreicht?
Beides verneinten EuGH und nun auch BGH.
Kein neues technisches Verfahren
Die Rundfunkprogramme wurden über Satellit empfangen und anschließend zeitgleich, unverändert und vollständig durch das interne Kabelnetz weitergeleitet.
Darin liegt nach der EuGH-Vorgabe kein gegenüber der ursprünglichen Sendung ausreichend abweichendes technisches Verfahren.
Das Seniorenheim erstellt also kein eigenes Programm und verändert die Sendungen nicht. Es sorgt lediglich dafür, dass das empfangene Signal die Fernseh- und Radioanschlüsse in den Bewohnerzimmern erreicht.
Bewohner sind kein „neues Publikum“
Noch wichtiger ist die zweite Voraussetzung.
Eine zusätzliche öffentliche Wiedergabe kann vorliegen, wenn ein geschütztes Werk einem Publikum zugänglich gemacht wird, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Erlaubnis zur Rundfunkausstrahlung nicht gedacht hatten.
Die Bewohner des Seniorenwohnheims sind nach Auffassung des EuGH und des BGH aber gerade kein solches neues Publikum.
Sie empfangen Fernsehen und Radio in ihrem privaten Lebensbereich. Für die dauerhaft dort lebenden Bewohner ist das Seniorenheim ihr Zuhause. Sie gehören damit zu dem Publikum, das von der ursprünglichen Rundfunkausstrahlung ohnehin angesprochen wird.
Auch einzelne Plätze für Kurzzeit- und Verhinderungspflege änderten daran nichts. Bei der erforderlichen typisierenden Betrachtung lag der Schwerpunkt der Einrichtung weiterhin auf dauerhaftem Wohnen.
Auch Gemeinschaftsräume bleiben Teil des Wohnumfelds
Bemerkenswert ist außerdem die Bewertung der Gemeinschaftsbereiche.
Die Einrichtung verfügte unter anderem über Speisesäle und Aufenthaltsräume. Auch die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen in diese Räume führte nach Auffassung des BGH nicht zu einem neuen Publikum.
Der BGH behandelt diese Räume in der konkreten Konstellation vielmehr als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner.
Das unterstreicht, dass der Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht nicht mit dem alltäglichen Verständnis von „viele Personen sehen etwas“ gleichgesetzt werden darf.
Einen Überblick über die verschiedenen urheberrechtlichen Verwertungsrechte – darunter Senderecht und öffentliche Wiedergabe – geben wir auch in unserem Ratgeber zu Urheberrecht und Urheberrechtsverletzungen.
Kein Freibrief für Hotels, Kliniken oder andere Einrichtungen
Die Entscheidung sollte allerdings nicht zu weit verallgemeinert werden.
Der BGH hat gerade auf den dauerhaften Wohncharakter des Seniorenheims abgestellt. Daraus folgt nicht, dass jede Weiterleitung von Fernseh- oder Radioprogrammen innerhalb eines gewerblich betriebenen Gebäudes vergütungsfrei wäre.
Bei Hotels, Ferienwohnungen, Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen kann die urheberrechtliche Bewertung anders ausfallen. Dort halten sich die Nutzer typischerweise nur vorübergehend auf. Gerade bei wechselnden Hotelgästen hat die Rechtsprechung in anderen Konstellationen bereits ein neues Publikum angenommen.
Das Urteil bedeutet deshalb nicht: Wer ein Fernsehsignal innerhalb eines Gebäudes verteilt, muss niemals eine Lizenz erwerben.
Entscheidend bleibt vielmehr, wer die Sendung empfängt, in welchem Umfeld dies geschieht und ob die Empfänger bereits zu dem Publikum gehören, das die Rechteinhaber bei der ursprünglichen Sendung berücksichtigt haben.
Was bedeutet die Entscheidung für Seniorenheime?
Für Senioren- und Pflegeeinrichtungen schafft der BGH wichtige Klarheit.
Ist die konkrete Situation mit dem entschiedenen Fall vergleichbar – also dauerhafter Wohncharakter, Satellitenempfang und zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung über das interne Kabelnetz –, spricht die Entscheidung deutlich gegen eine zusätzliche Vergütungspflicht für diese Kabelweiterleitung.
Bestehende Lizenzforderungen sollten dennoch nicht allein aufgrund der Überschrift des Urteils zurückgewiesen werden. Entscheidend bleibt die konkrete technische und tatsächliche Ausgestaltung der jeweiligen Einrichtung.
Das gilt erst recht für bestehende Lizenzverträge oder bereits geleistete Zahlungen. Ob diese gekündigt oder gegebenenfalls sogar zurückgefordert werden können, war nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung und müsste gesondert geprüft werden.
(Bild: KI-generiert)
