Musik-Abmahnungen auf Social Media beschäftigen derzeit viele Unternehmen. Das LG Frankfurt zeigt nun: Auch wenn die kommerzielle Musiknutzung auf TikTok rechtswidrig war, ist eine hohe Schadensersatzforderung kein Selbstläufer. Eine Klage über 95.750 Euro wurde vollständig abgewiesen.
„Freed from Desire“ in einem TikTok-Werbevideo
In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen, das eine Abnehm- und Ernährungs-App anbietet und auf TikTok ein kurzes Werbevideo mit dem Song „Freed from Desire“ von Gala veröffentlichte.
Das Musikstück war zwar über die allgemeine Musikbibliothek von TikTok verfügbar. Für die kommerzielle Nutzung war es nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht freigegeben. Das Video blieb über einen längeren Zeitraum öffentlich abrufbar.
Eine Rechteagentur verlangte daraufhin 95.750 Euro Schadensersatz. Berechnet wurde die Forderung mit 250 Euro pro Tag für 383 Nutzungstage.
Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. September 2026, Az. 2-06 O 424/25 wies die Klage vollständig ab. Die Entscheidung ist nach der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank noch anfechtbar.
Die Musiknutzung selbst war trotzdem rechtswidrig
Für Unternehmen ist zunächst wichtig: Das LG Frankfurt hat die Nutzung des Musikstücks gerade nicht für zulässig erklärt.
Das Unternehmen konnte sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Song innerhalb von TikTok technisch ausgewählt werden konnte. Nach den Feststellungen des Gerichts unterschied die Plattform zwischen Musik für persönliche beziehungsweise nicht kommerzielle Nutzungen und solchen Sounds, die für eine kommerzielle Verwendung vorgesehen waren.
Wer einen gewerblichen Social-Media-Account betreibt oder mit einem Beitrag Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, darf deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass jedes in Instagram oder TikTok auffindbare Musikstück auch kommerziell genutzt werden darf.
Das Gericht sah das Verhalten des Unternehmens zumindest als fahrlässig an. Im Urheberrecht gelten hohe Sorgfaltsanforderungen: Wer fremde Inhalte gewerblich verwendet, muss grundsätzlich prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich bestehen.
Auch in unserem Ratgeber zum Urheberrecht und zu Urheberrechtsverletzungen weisen wir deshalb darauf hin, dass insbesondere die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok bei gewerblich genutzten Accounts besondere Risiken bergen.
Abmahnungen wegen Musik auf Social Media sind derzeit ein großes Thema
Der Fall trifft auf eine Entwicklung, die derzeit zahlreiche Unternehmen, Selbstständige und Creator beschäftigt.
Verschiedene im Urheberrecht tätige Kanzleien berichten aktuell von zahlreichen Schreiben wegen der gewerblichen Verwendung von Musik in Instagram-Reels und TikTok-Videos. Genannt werden dabei unter anderem Abmahnungen von IPPC Law sowie Berechtigungsanfragen und Zahlungsforderungen der SoundGuardian GmbH.
Dabei sollte allerdings sauber unterschieden werden: Nicht jedes Schreiben ist bereits eine klassische Abmahnung nach § 97a UrhG. Gerade bei SoundGuardian wird teilweise zunächst mit Berechtigungsanfragen, Nachlizenzierungsangeboten oder Zahlungsaufforderungen gearbeitet.
SoundGuardian selbst weist auf seiner Webseite darauf hin, Synchronisationsrechte für die Verbindung von Musik mit Social-Media-Videos zu lizenzieren. Nach eigener Darstellung berücksichtigt das Unternehmen bei Lizenzangeboten unter anderem Plattform, Nutzungsdauer, Followerzahl und Unternehmensgröße.
Genau deshalb ist das Frankfurter Urteil so interessant. Es trennt sehr deutlich zwischen zwei Fragen:
War die Nutzung rechtswidrig?
Und:
Wie hoch ist der daraus folgende Lizenzschaden tatsächlich?
Das eine beantwortet nicht automatisch das andere.
Musik-Abmahnung: Schadensersatz braucht eine belastbare Grundlage
Wer Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der sogenannten Lizenzanalogie verlangt, kann grundsätzlich den Betrag fordern, den vernünftige Vertragspartner für eine entsprechende rechtmäßige Lizenz vereinbart hätten.
Dabei darf das Gericht die Schadenshöhe nach § 287 ZPO schätzen.
Eine solche Schätzung benötigt aber eine tatsächliche Grundlage.
Genau daran scheiterte die Klage in Frankfurt.
Die Rechteagentur konnte nach den Feststellungen des Gerichts keine eigene etablierte Lizenzpraxis vorlegen. Es fehlten vergleichbare Lizenzverträge, belastbare Marktpreise und einschlägige Tarife. Gleichzeitig machte sie selbst geltend, dass für die konkrete Lizenzierung von Synchronisationsrechten in Social Media keine standardisierte Lizenzpraxis existiere.
Daraus folgt nach dem LG Frankfurt aber gerade nicht, dass der Rechteinhaber den Wert der fiktiven Lizenz anschließend nach freiem Ermessen bestimmen darf.
Der amtliche Leitsatz bringt dies deutlich zum Ausdruck: Fehlen Lizenzpraxis und anwendbare Lizenzsätze, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Rechteinhaber im Rahmen einer individuellen Preisbildung praktisch nach Belieben einen Wert für den lizenzanalogen Schadensersatz festsetzen kann.
250 Euro pro Tag mal 383 überzeugte das Gericht nicht
Auch die konkrete Berechnung der 95.750 Euro hielt einer Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin ging davon aus, dass ein Unternehmen für eine kurzfristige Nutzung möglicherweise bereit gewesen wäre, 250 Euro pro Tag zu zahlen. Diesen Tagessatz übertrug sie anschließend linear auf insgesamt 383 Tage.
Gerade bei TikTok hielt das Gericht diese Betrachtung aber nicht für überzeugend.
Social-Media-Inhalte werden typischerweise insbesondere unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung algorithmisch ausgespielt. Dass ein Video anschließend noch über Monate auf einem Profil abrufbar bleibt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es während dieses gesamten Zeitraums denselben wirtschaftlichen Nutzungswert besitzt.
Das LG Frankfurt hielt deshalb auch andere Modelle – etwa eine pauschale Lizenzierung – für denkbar.
Die Entscheidung macht damit einen wichtigen Unterschied deutlich: Technische Abrufbarkeit ist nicht automatisch mit gleichbleibender wirtschaftlicher Reichweite gleichzusetzen.
Reichweite, Views und Follower können eine Rolle spielen
Für künftige Streitigkeiten dürfte besonders interessant sein, welche Kriterien das Gericht bei einer belastbaren Lizenzberechnung grundsätzlich für relevant hält.
Dazu können etwa die Bekanntheit des Musikstücks, die konkrete Social-Media-Plattform, die Reichweite des Beitrags, Abrufzahlen, Followerzahlen, die Nutzungsdauer und die Art der Verwendung gehören.
Das LG Frankfurt hat damit allerdings keine feste Berechnungsformel für Instagram oder TikTok geschaffen.
Die Aussage ist vielmehr eine andere: Wer einen erheblichen Lizenzschaden verlangt, muss nachvollziehbar erklären können, warum vernünftige Vertragsparteien für genau diese Nutzung den geforderten Betrag vereinbart hätten.
Dass selbst SoundGuardian bei eigenen Lizenzanfragen unter anderem Plattform, Followerzahl und Nutzungszeitraum abfragt, zeigt, dass solche Faktoren auch in der tatsächlichen Lizenzierungspraxis eine Rolle spielen können.
Warum gab es nicht wenigstens einen niedrigeren Schadensersatz?
Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht einfach einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat.
Die Kammer konnte auf Grundlage des vorhandenen Vortrags nicht verlässlich bestimmen, welche Vergütung tatsächlich angemessen gewesen wäre. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, ob vernünftige Vertragspartner beispielsweise einen hohen dreistelligen, einen vierstelligen oder einen noch höheren Betrag vereinbart hätten.
Auch § 287 ZPO erlaubt dem Gericht keine völlig freie Schadensschätzung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage.
Das Ergebnis war deshalb konsequent, sodass nicht die Forderung von 95.750 Euro einfach reduziert, sondern der komplette Anspruch vollständig abgewiesen wurde.
Was bedeutet das Urteil für Musik-Abmahnungen auf Instagram und TikTok?
Das Urteil betrifft konkret eine Musiknutzung auf TikTok. Die grundsätzlichen Aussagen zur Berechnung des Lizenzschadens können aber auch für vergleichbare Forderungen wegen Musik in Instagram-Reels oder anderen Social-Media-Beiträgen relevant sein.
Die Entscheidung ist für Unternehmen, die derzeit wegen Musik in Instagram-Reels, TikTok-Videos oder anderen Social-Media-Beiträgen in Anspruch genommen werden, ausgesprochen interessant.
Sie bedeutet allerdings nicht, dass solche Forderungen generell unbegründet sind. Wer geschützte Musik kommerziell ohne ausreichende Lizenz genutzt hat, kann grundsätzlich schadensersatzpflichtig sein.
Die Höhe der Forderung ist aber eine eigenständige zweite Frage.
Gerade hohe Lizenzforderungen sollten deshalb nicht allein deswegen akzeptiert werden, weil die eigentliche Urheberrechtsverletzung möglicherweise feststeht.
Das LG Frankfurt macht deutlich, dass nachvollziehbar dargelegt werden muss, auf welcher Grundlage der verlangte Betrag beruht. Dabei kann insbesondere zu prüfen sein:
Gibt es tatsächlich vergleichbare Lizenzverträge? Gibt es eine etablierte Lizenzpraxis oder belastbare Tarife? Wie viele Personen hat der Beitrag tatsächlich erreicht? Wie lange wurde das Video aktiv ausgespielt? Wie viele Follower hatte der Account? Welche konkrete Rolle spielte das Musikstück für die Werbung?
Das bedeutet für betroffene Unternehmen vor allem:
Nicht vorschnell zahlen!
Gerade bei vier- oder fünfstelligen Forderungen lohnt sich eine genaue Prüfung der Schadensberechnung.
Die Entscheidung des LG Frankfurt liefert hierfür eine sehr konkrete Argumentationsgrundlage. Wie weit sie sich auf andere Rechteinhaber, Musikstücke und Berechnungsmodelle übertragen lässt, hängt allerdings vom jeweiligen Einzelfall ab. Zudem ist das Urteil noch anfechtbar.
Abmahnung oder Zahlungsforderung wegen Musik erhalten?
Sie haben wegen Musik in einem Instagram-Reel, TikTok-Video oder einem anderen Social-Media-Beitrag eine Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder hohe Zahlungsforderung erhalten?
Zahlen Sie nicht vorschnell. Neben der Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sollte insbesondere geprüft werden, ob der verlangte Lizenzschaden nachvollziehbar und rechtlich tragfähig berechnet wurde.
Wir prüfen Forderungen wegen Musiknutzung auf Social Media und unterstützen Unternehmen bei der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Ansprüche.
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(Bild oben: KI-generiert)
