Image

Gewährleistungslabel 2026: Was Online-Shops jetzt ändern müssen

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 27.09.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 27.09.2026

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten beim Verkauf von Waren an Verbraucher. Online-Shops müssen auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit einer EU-weit einheitlichen Darstellung hinweisen. Bei bestimmten Herstellergarantien kommt zusätzlich das neue GARAN-Label hinzu.

Gewährleistungslabel 2026: Was seit dem 27. September gilt

Seit dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher beim Kauf von Waren deutlicher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Dafür ist nun eine EU-weit einheitlich gestaltete Mitteilung zu verwenden. Bei bestimmten freiwilligen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers kommt zusätzlich das sogenannte GARAN-Label zum Einsatz.

Gestaltung und Inhalt beider Hinweise legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich fest. Sie gilt seit dem 27. September 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Verordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen der harmonisierten Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und der Kennzeichnung einer besonderen freiwilligen Haltbarkeitsgarantie.

Auch die deutschen Informationspflichten wurden angepasst. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB verlangt bei Fernabsatzverträgen über Waren nun eine hervorgehobene Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen wesentliche Elemente einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren – unter Verwendung der harmonisierten EU-Mitteilung.

Für Online-Händler bedeutet das insbesondere: Ein allgemeiner Satz in den AGB wie „Es gilt die gesetzliche Gewährleistung“ reicht für diese neue Informationspflicht nicht aus.


Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label sind nicht dasselbe

Umgangssprachlich wird häufig vom neuen „Gewährleistungslabel“ gesprochen. Rechtlich handelt es sich allerdings um zwei unterschiedliche Instrumente.

Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informiert Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer. Die deutsche Fassung weist insbesondere auf die mindestens zweijährige gesetzliche Gewährleistung sowie auf Nachbesserung, Ersatzlieferung und unter bestimmten Voraussetzungen Preisminderung oder Erstattung hin. Genau diese Inhalte enthält auch die offizielle deutsche Vorlage.

Daneben gibt es die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, das sogenannte GARAN-Label.

Dieses muss nicht bei jedem Produkt erscheinen. Relevant wird es nur, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für mehr als zwei Jahre gewährt und diese Information dem Händler zur Verfügung stellt. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB übernimmt genau diese Voraussetzungen.

Die EU-Kommission beschreibt den Unterschied anschaulich: Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung wird auf Shop-Ebene eingesetzt, das GARAN-Label dagegen auf Produktebene für konkret begünstigte Waren.

Wie muss die Gewährleistungsmitteilung im Online-Shop eingebunden werden?

Für die praktische Umsetzung hat die Europäische Kommission einen ausführlichen Praxisleitfaden für Händler und Hersteller veröffentlicht. Er ist derzeit nur auf Englisch verfügbar, enthält aber zahlreiche konkrete Beispiele für Online-Shops und stationäre Geschäfte.

Für Online-Shops muss die farbige RGB-Version verwendet werden. Die Schwarz-Weiß-Fassung ist dagegen für den stationären Handel vorgesehen. Die vollständige Darstellung muss auch bei normaler Anzeige lesbar sein. Neben dem QR-Code soll online zusätzlich ein anklickbarer Link zum gleichen Informationsangebot von „Your Europe“ zur Verfügung stehen.

Die Kommission verlangt dabei nicht, dass die vollständige große Grafik dauerhaft auf jeder einzelnen Produktseite eingeblendet wird. Nach dem Praxisleitfaden kann beispielsweise auf der Produktübersicht, im Header der Website oder im Checkout ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen. Beim ersten Klick oder Mouseover kann anschließend die vollständige harmonisierte Mitteilung erscheinen.

Damit betrifft die neue Pflicht gerade nicht nur die AGB. Die konkrete Nutzerführung des Shops muss ebenfalls berücksichtigt werden. Welche rechtlichen Anforderungen bei einem Webshop insgesamt zusammenspielen, erläutern wir auch in unserem Ratgeber zu AGB im Onlineshop.

Nach den praktischen Leitlinien der Kommission sollte die Gewährleistungsmitteilung außerdem in die Bestellbestätigung aufgenommen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Leitfaden selbst keine verbindliche Auslegung des EU-Rechts darstellt. Die Kommission bezeichnet die darin enthaltenen Aussagen ausdrücklich als vorläufige Auffassung ihrer Dienststellen; verbindlich über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet letztlich der EuGH.


Die offizielle Grafik darf nicht selbst nachgebaut werden

Online-Händler sollten die Gewährleistungsmitteilung nicht in ihrem eigenen Corporate Design nachbauen.

Die EU-Verordnung gibt Aufbau, Farben, Text und QR-Code vor. Die Kommission weist ergänzend darauf hin, dass weder Farben noch Typografie, Abstände oder Ausrichtung geändert werden sollen. Die Grafik darf auch nicht beschnitten, gestreckt oder um zusätzliche Texte und Symbole ergänzt werden.

Die offiziellen Dateien stehen unter anderem als PDF sowie in Bild- und Vektorformaten zur Verfügung. Auf der Seite der Europäischen Kommission können die offiziellen Gewährleistungshinweise und GARAN-Dateien heruntergeladen werden. Dort finden sich die Gewährleistungsmitteilungen in sämtlichen EU-Sprachen in Farbe und Schwarz-Weiß sowie die verschiedenen Varianten des GARAN-Labels.

EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung mit Verbraucherrechten und GARAN-Kennzeichnung
Die neue EU-Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht in deutscher Sprache. Für Online-Shops ist die farbige Version vorgesehen. Quelle: Europäische Kommission.


Die deutsche Mitteilung enthält selbst bereits den Hinweis, dass Verkäufer und Hersteller daneben gewerbliche Garantien anbieten können und wofür die GARAN-Kennzeichnung steht.


Wann ist das GARAN-Label erforderlich?

Das GARAN-Label betrifft ausschließlich eine besondere Form der freiwilligen Herstellergarantie.

Voraussetzung ist, dass der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt. Außerdem muss er diese Information dem Händler zur Verfügung gestellt haben.

Eine kostenpflichtige Garantieverlängerung reicht deshalb ebenso wenig wie eine Garantie, die lediglich eine einzelne Komponente des Produkts erfasst.

Für Händler wichtig: Nach dem Praxisleitfaden der Kommission müssen sie nicht selbst aktiv Hersteller-Websites durchsuchen, um mögliche Haltbarkeitsgarantien aufzuspüren. Die Information soll ihnen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.


GARAN-Label im Online-Shop und Checkout

Das GARAN-Label muss eindeutig dem Produkt zugeordnet sein, auf das sich die Haltbarkeitsgarantie bezieht.

Online kann dafür auch ein sogenanntes nested label verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine kompakte Darstellung, die insbesondere bei begrenztem Platz eingesetzt werden kann. Bereits beim ersten Klick, Mouseover oder Aufklappen auf einem Touchscreen muss dann das vollständige GARAN-Label erscheinen. Diese kompakte Variante ist ausschließlich für den digitalen Einsatz vorgesehen.

Besonders wichtig ist der Bestellabschluss: Das GARAN-Label soll nach dem Praxisleitfaden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Das korrespondiert mit § 312j Abs. 2 BGB, der seit dem 27. September 2026 auch die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB in die unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben bereitzustellenden Angaben einbezieht.

Auch das GARAN-Label sollte nach dem Kommissionsleitfaden anschließend in der Bestellbestätigung erscheinen.


Was darf beim GARAN-Label verändert werden?

Anders als bei der allgemeinen Gewährleistungsmitteilung enthält das GARAN-Label einzelne Felder, die produktbezogen ausgefüllt werden müssen.

Verändert werden dürfen insbesondere die Dauer der Herstellergarantie, der Hersteller beziehungsweise die Marke und die Modellkennung. Alle übrigen Elemente bleiben fest vorgegeben. Auch Farben, Typografie und QR-Code dürfen nicht frei angepasst werden.

Online ist wiederum die farbige RGB-Version zu verwenden. Die Schwarz-Weiß-Fassung ist für physische Verkaufsumgebungen vorgesehen.


Garantie und gesetzliche Gewährleistung bleiben getrennt

Die neuen Kennzeichnungen sollen gerade vermeiden, dass Verbraucher gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie miteinander verwechseln.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen gegenüber dem Verkäufer, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist. Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung eines Herstellers, Verkäufers oder sonstigen Garantiegebers.

Eine Herstellergarantie ersetzt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte deshalb nicht.

Gerade bei freiwilligen Garantien müssen Händler zudem darauf achten, dass Produktseite, Werbung und Vertragsbedingungen dieselbe Aussage treffen. Das OLG Hamm hat beispielsweise bereits beanstandet, dass eine beworbene Rückgabegarantie und die AGB eines Händlers unterschiedliche Voraussetzungen enthielten. Über diese Entscheidung haben wir in unserer News „Rückgabegarantie darf AGB nicht widersprechen“ berichtet.


Seit dem 27. September gelten weitere neue Informationspflichten

Die beiden EU-Grafiken sind nicht die einzigen Neuerungen.

Art. 246a § 1 EGBGB enthält nun unter anderem auch zusätzliche Informationspflichten zur Mindestdauer von Softwareaktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Je nach Produkt können zudem Angaben zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen erforderlich werden. Auch verfügbare umweltfreundliche Liefermöglichkeiten sind nun ausdrücklich Teil der Informationspflichten.

Online-Händler sollten deshalb nicht lediglich eine neue Grafik hochladen und das Thema anschließend als erledigt betrachten.

Sinnvoll ist vielmehr eine Prüfung des gesamten Verkaufsprozesses: Produktinformationen, Gewährleistungsmitteilung, Herstellergarantien, Checkout, Bestellbestätigung und gegebenenfalls auch bestehende AGB müssen zusammenspielen.

Online-Shop und AGB auf die neuen Pflichten prüfen lassen?

Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur AGB, sondern den gesamten Bestellprozess. Je nach Sortiment müssen Produktseiten, Gewährleistungshinweise, Herstellergarantien, Checkout und Bestellbestätigung angepasst werden.

Wir prüfen Online-Shops und bestehende AGB auf die aktuellen gesetzlichen Informationspflichten und unterstützen Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung.

Jetzt Ihr Anliegen beschreiben


(Bild oben: KI-generiert)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge