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OLG Frankfurt: Werbung mit bis zu 20 Euro E-Rezept-Rabatt irreführend

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 02.09.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 02.09.2026

OLG Frankfurt: Werbung mit bis zu 20 Euro E-Rezept-Rabatt irreführend

Wer mit einem hohen Maximalrabatt wirbt, muss Verbrauchern ausreichend deutlich erklären, unter welchen Voraussetzungen dieser tatsächlich erreicht wird. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Der zuständige Wettbewerbssenat untersagte einer Versandapotheke im Eilverfahren unter anderem die Aussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. August 2026, Az. 6 U 25/26).

Nach Auffassung des Gerichts wurden Verbrauchern wesentliche Informationen zur Berechnung ihres konkreten Rabatts vorenthalten. Die Werbung war daher gemäß § 5a Abs. 1 und 2 UWG irreführend.

Bis zu 20 Euro beworben – häufig nur 2,50 Euro Rabatt

Die Versandapotheke warb mit einem automatischen E-Rezept-Rabatt von bis zu 20 Euro. Wie hoch der Rabatt im konkreten Fall tatsächlich ausfiel, hing jedoch vom Preis des Medikaments ab.

Nach der vom OLG mitgeteilten Rabattstaffel wurden bei einem Medikamentenpreis bis 59,99 Euro lediglich 2,50 Euro gewährt. Bis 249,99 Euro betrug der Rabatt 5 Euro, bis 999,99 Euro 15 Euro. Den beworbenen Maximalrabatt von 20 Euro gab es erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt beurteilte die Werbung in der Berufungsinstanz dagegen als wettbewerbswidrig.

Auch „bis zu“-Werbung muss transparent sein

Das Problem lag nicht bereits darin, dass mit einem Maximalbetrag von „bis zu 20 Euro“ geworben wurde. Ein verständiger Verbraucher weiß grundsätzlich, dass die Angabe „bis zu“ keinen Anspruch auf den genannten Höchstbetrag verspricht.

Nach Auffassung des OLG musste der Verbraucher aber erkennen können, wie sich sein persönlicher Rabatt innerhalb der beworbenen Spanne berechnet. Nur mit dieser Information könne er sachgerecht entscheiden, ob das Angebot für ihn tatsächlich attraktiv ist.

Gerade weil der weit überwiegende Teil der gewährten Rabatte nach den Angaben des Gerichts lediglich bei 2,50 Euro und allenfalls noch 5 Euro lag, war die konkrete Ausgestaltung der Rabattstaffel für die Bewertung des Angebots von erheblicher Bedeutung.

Die Entscheidung zeigt damit erneut, dass bei Rabattwerbung nicht nur die plakativ herausgestellte Zahl stimmen muss. Auch die Voraussetzungen, unter denen Verbraucher den beworbenen Vorteil tatsächlich erreichen können, können für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.

Kleingedruckter Hinweis reichte nicht aus

Die Versandapotheke hatte die Berechnungsmethode und Rabattstaffel nach Angaben des Gerichts durchaus erläutert. Das genügte dem OLG jedoch nicht.

Auf der Webseite erschien der Hinweis erst auf der letzten Seite. Im Fernsehspot wurde er lediglich in der letzten Sequenz im Fußnotenbereich und in kleiner Schrift eingeblendet. Gegenüber der deutlich hervorgehobenen Werbeaussage trat diese Information damit in den Hintergrund. Verbraucher, die den Werbespot nur hörten, konnten die Erläuterung überhaupt nicht wahrnehmen.

Damit kommt es nicht nur darauf an, ob eine wesentliche Information irgendwo zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend ist auch, ob sie für Verbraucher in der konkreten Werbesituation ausreichend wahrnehmbar ist.

Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Lauterkeitsrechts: Irreführende Werbung kann auch dann vorliegen, wenn eine Werbeaussage für sich betrachtet nicht falsch ist, dem Verbraucher aber wesentliche Informationen vorenthalten werden, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Was bedeutet die Entscheidung für Rabattwerbung?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Unternehmen künftig nicht mehr mit „bis zu“-Rabatten werben dürfen. Sie zeigt aber die Grenzen solcher Werbeaussagen.

Je stärker mit einem attraktiven Maximalvorteil geworben wird und je seltener Verbraucher diesen tatsächlich erreichen, desto wichtiger kann eine transparente Darstellung der Voraussetzungen sein. Problematisch wird es insbesondere, wenn die plakative Werbeaussage beim Verbraucher einen wesentlich günstigeren Eindruck hervorruft, während die tatsächlichen Bedingungen nur versteckt oder schwer wahrnehmbar erläutert werden.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur prüfen, ob der beworbene Höchstrabatt theoretisch erreichbar ist. Ebenso wichtig ist die Frage, welchen Eindruck die Werbung insgesamt vermittelt und ob Verbraucher ohne größere Suche nachvollziehen können, welchen Vorteil sie realistischerweise erhalten.

Ein Hinweis im Kleingedruckten ist dabei nicht automatisch ausreichend. Ist eine Information für das Verständnis der hervorgehobenen Werbeaussage wesentlich, muss sie so präsentiert werden, dass der Verbraucher sie in der konkreten Werbesituation tatsächlich wahrnehmen kann.

Das Urteil erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist nach Angaben des OLG Frankfurt nicht anfechtbar.


(Bildquelle: Nadzeya – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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