Eine beA-Störung am letzten Tag einer Frist kann schnelles Handeln erfordern. Der BGH stellt nun klar: Muss ein Anwalt Fax oder Computerfax im Kanzleialltag nicht mehr nutzen und ist ihm dieser Ausweichweg unzumutbar, schließt ein fehlerhafter Rettungsversuch die Wiedereinsetzung nicht automatisch aus.
beA-Störung am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 85/25 eine praxisrelevante Entscheidung zur Ersatzeinreichung bei technischen Problemen im elektronischen Rechtsverkehr getroffen.
Amtlicher Volltext des BGH – I ZB 85/25
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit über urheberrechtliche Ansprüche. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 14. Mai 2025 verlängert worden. Am letzten Tag der Frist scheiterten mehrere Versuche, den Schriftsatz elektronisch zu übermitteln. Der Prozessbevollmächtigte versuchte deshalb noch am selben Abend, die Berufungsbegründung über verschiedene Faxdienste als Computerfax an das OLG München zu senden.
Der Schriftsatz ging zwar beim Gericht ein. Die Übermittlung erfüllte jedoch nicht die erforderlichen Formvorgaben.
Warum das Computerfax unwirksam war
Ein Computerfax ist prozessrechtlich kein elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO, sondern eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften.
Beim Computerfax existiert auf Absenderseite allerdings kein körperliches Original, das eigenhändig unterschrieben und anschließend gefaxt wird. Deshalb muss die Urheberschaft auf andere Weise hinreichend erkennbar gemacht werden.
Im konkreten Fall fehlten sowohl eine eingescannte Unterschrift als auch ein ausreichender Hinweis darauf, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterzeichnen konnte. Die Berufungsbegründung war deshalb nicht formwirksam eingereicht worden.
Die Berufungsbegründungsfrist war damit versäumt.
Die entscheidende Frage lautete jedoch: Musste dieser Formfehler zugleich dazu führen, dass auch eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen war?
Fehlerhafter Rettungsversuch darf nicht automatisch schaden
Das OLG München hatte dem Rechtsanwalt vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit den formalen Anforderungen eines Computerfaxes vertraut gemacht zu haben.
Der BGH hält diese Betrachtung für zu streng.
Entscheidend sei zunächst, ob dem Rechtsanwalt ein Ausweichen auf Fax oder Computerfax unter den konkreten Umständen überhaupt zumutbar war.
Der BGH überträgt dabei frühere Grundsätze zur Faxübermittlung auf die heutige beA-Praxis: Ein Rechtsanwalt, der kein einsatzbereites Fax mehr vorhält und mit Computerfaxen nicht vertraut ist, muss sich bei einem kurzfristigen beA-Ausfall nicht zwingend innerhalb kürzester Zeit erstmals mit dieser für ihn ungewohnten Übermittlungsform vertraut machen.
War dieser Ausweichweg im konkreten Fall nicht zumutbar, kann der Anwalt nicht deshalb schlechter stehen, weil er ihn trotzdem noch ausprobiert hat.
Der BGH bezeichnet einen solchen Rettungsversuch sinngemäß als überobligatorisch: Wird etwas versucht, was rechtlich möglicherweise gar nicht geschuldet war, darf ein Fehler bei diesem zusätzlichen Versuch die Wiedereinsetzung nicht ohne Weiteres verhindern.
Der BGH hat die Wiedereinsetzung noch nicht gewährt
Wichtig ist auch hier die genaue Reichweite der Entscheidung.
Der BGH hat nicht selbst festgestellt, dass der Kläger zwingend Wiedereinsetzung erhält.
Er hat den Beschluss des OLG München aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun unter anderem prüfen, ob der Wechsel zu Fax oder Computerfax in der konkreten Situation tatsächlich unzumutbar war und ob die übrigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind.
Die Kernbotschaft ist damit enger:
Eine unwirksame Computerfax-Übermittlung schließt die Wiedereinsetzung nicht allein deshalb aus, wenn der betreffende Übermittlungsweg eigentlich gar nicht zumutbar genutzt werden musste.
Eine beA-Störung muss weiterhin sauber dokumentiert werden
Der Beschluss ist kein Freibrief für den Umgang mit technischen Problemen.
§ 130d ZPO sieht zwar eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften vor, wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen unmöglich ist. Die technische Unmöglichkeit muss aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden.
Gerade hier bleibt die Rechtsprechung streng.
Kanzleien sollten deshalb bei einer beA-Störung möglichst unmittelbar dokumentieren:
- wann die Übermittlungsversuche erfolgt sind,
- welche Fehlermeldungen angezeigt wurden,
- welche Dateien beziehungsweise Schriftsätze betroffen waren,
- welche weiteren Versuche unternommen wurden und
- ob Screenshots oder offizielle Störungsmeldungen vorliegen.
Die technische Störung sollte gegenüber dem Gericht so konkret geschildert werden, dass der Ablauf nachvollzogen werden kann.
Allerdings enthält die BGH-Entscheidung auch insoweit eine wichtige Besonderheit: War bereits die Ersatzeinreichung per Fax oder Computerfax unzumutbar und damit nur überobligatorisch versucht worden, kann nach Auffassung des BGH gegebenenfalls auch eine unzureichende Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit gerade diesem Rettungsversuch nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden.
Das ist etwas präziser als die bisherige Formulierung der News, wonach die Anforderungen an die Dokumentation der beA-Störung unabhängig davon stets unverändert streng seien. Die alte Fassung hatte diese beiden Ebenen noch etwas zu stark voneinander getrennt.
Was bedeutet der BGH-Beschluss für Kanzleien?
Für die anwaltliche Praxis enthält die Entscheidung zwei unterschiedliche Botschaften.
Erstens: Fristgebundene Schriftsätze und technische Störungen müssen weiterhin sorgfältig behandelt werden. Wer sich auf eine Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO beruft, sollte den technischen Ablauf unverzüglich und nachvollziehbar dokumentieren.
Zweitens: Der BGH verlangt keine künstliche Aufrechterhaltung veralteter Übermittlungswege.
Eine Kanzlei, die ihren Arbeitsablauf vollständig auf den elektronischen Rechtsverkehr eingestellt hat, muss nicht allein für einen möglichen beA-Ausfall dauerhaft ein Faxgerät vorhalten oder sämtliche Besonderheiten eines Computerfaxes beherrschen.
Das ist die eigentlich interessante praktische Aussage des Beschlusses: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten orientieren sich an realistischen technischen Abläufen einer modernen Kanzlei. Wer in einer akuten Fristsituation zusätzlich einen ungewohnten Ausweichweg ausprobiert, soll durch diesen Versuch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er ihn gar nicht hätte unternehmen müssen.
(Bild oben: KI-generiert)
