Misgendern – die bewusste Bezeichnung einer Person mit dem falschen Geschlecht – ist keine Meinungsäußerung, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn der rechtliche Geschlechtseintrag der betroffenen Person feststeht.
Eine Transfrau, deren amtlicher Geschlechtseintrag seit 2021 als weiblich eingetragen ist, begehrte 2024 eine Mitgliedschaft in einem Frauenfitnessstudio in Erlangen. Das Studio verweigerte die Aufnahme. Das Nachrichtenportal Nius griff den Fall auf und veröffentlichte eine Serie von sieben Artikeln über die Betroffene – mit Klarnamen, Foto und durchgehend männlichen Pronomen.
Formulierungen wie „Herr Transfrau“ oder „Mann in Damenbekleidung“ wurden dabei ebenso verwendet wie die Titulierung „Mit-Glied-Schaft“. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung und Entschädigung.
Das LG Frankfurt am Main gab der Klage im Sommer 2025 statt und sprach der Klägerin eine Geldentschädigung von 6.000 Euro zu. Nius legte Berufung ein. Das OLG Frankfurt a.M. wies die Berufung mit Urteil vom 30. April 2026 (Az. 16 U 90/25) zurück und bestätigte sowohl die Unterlassungspflicht als auch die Entschädigung.
Der Senat stellte klar: Die Geschlechtsidentität einer Person gehört zum absolut geschützten Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer eine Person wiederholt mit dem falschen Geschlecht bezeichnet, obwohl ihr rechtlicher Geschlechtseintrag feststeht, äußert keine bloße Meinung, sondern behauptet eine nachprüfbare Tatsache, die falsch ist. Misgendern ist damit, jedenfalls bei beharrlicher und systematischer Verwendung, eine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere und Einordnung
Die Höhe der Entschädigung begründeten beide Gerichte mit der besonderen Schwere und Beharrlichkeit des Eingriffs: Sieben Artikel, identifizierende Berichterstattung über eine nicht öffentlich bekannte Privatperson, kombiniert mit der systematischen Aberkennung ihrer rechtlich anerkannten Identität: Das überschreite die Schwelle einer bloßen Unannehmlichkeit deutlich.
Auch das Argument von Nius, die Berichterstattung sei Teil einer gesellschaftlich relevanten politischen Debatte über Transrechte, ließ das OLG nicht als Rechtfertigung gelten. Öffentliches Informationsinteresse rechtfertige keine unwahren Tatsachenbehauptungen über Privatpersonen und keine identifizierende Berichterstattung ohne deren Einwilligung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen, da es sich nach Auffassung des Senats um eine Einzelfallentscheidung handele und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung bestehe. Nius kann allerdings Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.
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