Das LG Leipzig hat entschieden: Meta muss einem Facebook-Nutzer 5.000 Euro Schadensersatz zahlen, weil das Unternehmen gegen EU-Datenschutzrichtlinien verstoßen hat.
Auch wenn man Webseiten und Apps nutzte, die nichts mit Facebook und Instagram zu tun hatten, wurde man von den Meta Business Tools überwacht. Diese werden von zahlreichen Betreibern der Internetseiten und Apps integriert und senden Daten von Instagram- und Facebook-User:innen an Meta.
Der Kläger sei so jederzeit für Meta erkennbar gewesen, wenn er sich auf Drittseiten oder Apps bewegt habe, selbst wenn er nicht in den Instagram- oder Facebook-Accounts eingeloggt war. Meta sendete dann die wiederum gesammelten Daten weiter an Drittstaaten – vor allem in die USA – und wertete dort die Daten aus.
Das LG Leipzig bestimmte den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und griff dabei auf EuGH-Entscheidungen gegen Meta zurück, in denen die Zulässigkeit der Tools verhandelt wurde.
Diese EuGH-Feststellung besagt, dass die umfangreiche Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Meta zu einem Gefühl der dauerhaften Überwachung des gesamten Privatlebens führt. Denn die Verarbeitung betreffe möglicherweise unbegrenzte Datenmengen und führe zu einer nahezu gänzlichen Überwachung des Verhaltens der User:innen.
Da die Nutzung der Daten zur Werbung für Meta enorm lukrativ ist, wurde entsprechend die Höhe des Schadensersatzes bemessen. 2021 lagen die Werbeeinnahmen bei 115 Milliarden US-Dollar – 97 Prozent des Gesamtumsatzes – so habe ein einziges User:innen-Profil schon einen enormen Wert.
Dieses Urteil öffnet den Raum für viele Facebook-User:innen Klage gegen Meta zu erheben, ohne dass ein individueller Schaden dargelegt werden muss. Ein diffuses Gefühl von Datenverlust und Verunsicherung reichte für das Gericht aus. Das Gericht stellte auf „ für eine Mindestentschädigung von 5.000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen ‚Durchschnitts‘-Betroffenen im Sinne der DSGVO“ ab.
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