Meta muss Fake-Profile löschen. Auch wenn der DSA greift, gilt Meta als mittelbare Störerin und ist daher verpflichtet, Profile, wenn diese gemeldet werden, zu entfernen – auch dann, wenn diese mit einer anderen URL wieder auftauchen. So lautet eine Entscheidung des LG München I, die vom OLG München (Az.: 18 U 2360/25 Pre e) im Januar 2026 bestätigt wurde.
Die Gerichte sahen eine Unterlassungshaftung nach deutschem Recht gegeben. Die Fake-Profile, also Profile, die Bilder und Namen anderer Personen nutzen, um diese nachzuahmen, verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Meta sei zwar nicht Verursacherin der Verletzung an sich, trage als Plattformbetreiberin aber dennoch dazu bei und gelte daher als mittelbare Störerin.
Eine direkte Haftung von Meta besteht allerdings nur, wenn Meta Verhaltens- und Prüfpflichten verletzt hat, was hier nach Ansicht der Gerichte passiert ist. Die Beanstandungen der betroffenen Personen seien so konkret gewesen, dass Rechtsverletzungen deutlich zu erkennen seien. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, die Fälle zu prüfen.
Der Digital Services Act (DSA) steht dabei laut Gericht der Verurteilung nach deutschem Recht auch nicht im Wege. Der DSA verpflichtet Plattformen, Systeme zur Meldung rechtswidriger Inhalte zur Verfügung zu stellen. Ob ein anwaltliches Schreiben dazu ausreicht, rechtswidrige Inhalte zu melden, hat das Gericht offengelassen. Im spezifischen Fall wurde auch das Reporting-Tool genutzt.
Auch ein Haftungsprivileg greift hier nicht: Seit der Abmahnung per Mail sei die Plattform verpflichtet gewesen, die rechtswidrigen Inhalte zügig zu löschen. Allerdings wurde hier die einwöchige Löschfrist, die von den Betroffenen gesetzt wurde, abgewartet und dann gelöscht. Anerkannt wurde die Rechtspflicht zur Löschung allerdings nicht.
Dringlichkeit für Löschung ist gegeben
Auch die Dringlichkeit, die für eine einstweilige Unterlassungsanordnung notwendig ist, bejahte das Gericht. Gerade durch das Internet und soziale Medien kommt es zu schnellen und auch vielen Reaktionen auf falsche Berichterstattung und dies lasse sich auch für Fake-Profile annehmen. Nur weil die Fake-Accounts gelöscht worden seien, wenn auch widerwillig, verfalle die Dringlichkeit nicht. Die Wiederholungsgefahr sei zu hoch.
Dies gilt auch, wenn Meta angibt, die gelöschten Profile nicht wiederherstellen zu wollen – denn dass dann keine Rechtsverletzungen mehr drohen würden, gelte nur kurz, da die Plattform nicht kontrollieren kann, ob Nutzer:innen nochmal neue Profile anlegen. Meta irrt, wenn das Unternehmen meint, das LG habe nur über bereits gelöschte Profile entschieden.
Nach EuGH-Rechtsprechung kann Meta auch verpflichtet werden, neue Fake-Profile mit identischen oder kerngleichen Inhalten zu löschen – selbst, wenn diese unter anderen URLs erscheinen. Ist der Inhalt offensichtlich derselbe, müssen die Nutzer:innen diesen nicht erneut melden und die Inhalte müssen ohne erneute Prüfung gelöscht werden. Ein wirksamer Schutz sei nur über die Plattform möglich, da Fake-Profile auch in privaten Gruppen aktiv sein können, auf die Betroffene keinen Zugriff haben.
Ob dies auch für nur ähnliche Inhalte gilt, ließ das Gericht offen.
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