Image

BGH: Meinungsfreiheit schützt auch die falsche und unbegründete Meinung

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 17.06.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 17.06.2026

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit schützen auch Werturteile, die einer objektiven Überprüfung nicht standhalten. Das Persönlichkeitsrecht von Unternehmern muss solche Kritik grundsätzlich hinnehmen, jedenfalls wenn sie die Sozialsphäre betrifft und ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in einem Verfahren zwischen den Gründern des Sportwettenanbieters Tipico und dem Nachrichtenmagazin Der Spiegel. 

Der Spiegel hatte im Mai 2021 unter der Überschrift „Lizenz zum Durchmogeln“ über die Entstehungsgeschichte des Unternehmens berichtet und dabei geschrieben, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen. Für diese pauschale Bewertung lieferte der Artikel keine belastbaren Belege. Die Tipico-Gründer verlangten Unterlassung. Das LG München I und das OLG München gaben ihnen zumindest teilweise Recht.


Keine Pflicht zur Begründung: Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das OLG-Urteil mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. VI ZR 194/23) vollständig auf und wies die Klage ab. Die Karlsruher Richter stellten klar: Auch eine Meinungsäußerung, die als Ergebnis einer Recherche präsentiert wird, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil die Recherche dafür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen Anhaltspunkte liefert. 

Würden Gerichte prüfen, ob eine geäußerte Meinung durch hinreichende Tatsachen getragen wird, würde die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung von ihrer objektiven Berechtigung abhängen. Das sei mit Art. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Jede Person soll frei sagen können, was sie denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt.

In der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht fiel der Ausschlag zugunsten des Spiegels aus: Die Äußerung betreffe primär die Sozialsphäre der Tipico-Gründer, also ihr unternehmerisches Handeln in der Öffentlichkeit. An der Bewertung eines der marktführenden Sportwettenanbieter in Deutschland bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. 

Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Kläger seien nicht zu befürchten. Das OLG München hatte die Äußerung noch als Tatsachenbehauptung eingestuft und damit strengere Maßstäbe angelegt. Der BGH korrigierte diese Einordnung: Die Aussage sei wegen ihrer wertenden Prägung als Meinungsäußerung zu behandeln, auch wenn sie einen tatsächlichen Kern enthält.

Das Urteil ist für Unternehmer relevant, die gegen kritische Medienberichte vorgehen wollen. Die Hürde für presserechtliche Unterlassungsansprüche steigt: Solange eine Aussage wertend geprägt ist und ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, schützt die Meinungsfreiheit auch zugespitzte und schlecht belegte Kritik. Anders sieht es aus, wenn eine Aussage als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen ist – dort gelten nach wie vor strengere Maßstäbe. 

(Bild: sebra – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge