Eine BGH-Entscheidung von Oktober kann viele Maklerverträge ungültig machen und Kund:innen können ihre bereits gezahlte Provision zurückverlangen (Az.:I ZR 159/24).
Wer daran interessiert ist, eine Immobilie zu kaufen, schaut meist im Internet – dort findet man viele verschiedene Angebote. Wird die Immobilie über einen Makler angeboten, bekommt man ein detailliertes Exposé erst dann, wenn man als Kaufinteressent die Makler:innen als Vermittler:in beauftragt und anerkennt, dass eine Provision gezahlt werden muss, wenn die Immobilie erworben wird.
Meist passiert das auf elektronischem Weg auf einer Website. Doch hier fehlen wichtige Details, damit der Maklervertrag als wirksam abgeschlossen gilt, wie der BGH nun entschieden hat. Aus der Annahmeerklärung der Verbraucher:innen muss eindeutig hervorgehen, dass sich die Kund:innen zur Zahlung der Provision verpflichten. Passiert das nicht, sind die Maklerverträge unwirksam und die Käufer:innen müssen keine Provision zahlen.
Das heißt, auch für diese Maklerverträge gelten die Regeln wie bei Online-Shops: Es braucht quasi einen Kaufbutton – also eine Schaltfläche, auf die die Interessenten klicken müssen, um die Makler:innen zu beauftragen. Diese Schaltfläche muss eindeutig beschriftet sein, z.B. mit “Zahlungspflichtig bestellen”. Im Fall über den der BGH nun entschied, stand lediglich “Senden” und dies reiche nicht aus.
Die Buttonlösung müsse auch dann angewendet werden, wenn es nicht zwangsweise eine Zahlungspflicht gebe, sondern nur dann, wenn es zum Kauf kommt. Bisher habe nur eine kleine Anzahl an Makler:innen diesen rechtssicheren Kaufbutton in Benutzung. Daher sollten Käufer:innen ihre Verträge prüfen lassen, um ggf. ihre Provision zurückverlangen zu können. Makler:innen sollten ihre Verfahren genauestens checken, um teure Rückforderungen zu vermeiden.
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