Ein Rechtsprofessor hat Verfassungsbeschwerde für einen LinkedIn-User erhoben, dessen impfkritische Posts gelöscht und das LinkedIn-Profil gesperrt wurden.
Der Hintergrund: Ein Immobilienunternehmer pflegte ein umfangreiches LinkedIn-Profil mit über 16.000 Kontakten und einer Reichweite bei Postings von bis zu 100.000 Personen. Mit dieser Reichweite setzte sich der LinkedIn-User auch mit gesellschaftlichen Themen auseinander. Besonders während der Corona-Phase teilte er Texte, die sich besonders kritisch gegenüber der Einführung der Impfpflicht positionierten.
LinkedIn löschte diese Posts (3 Stück) und sperrte das Profil des Immobilienunternehmers. LinkedIn berief sich auf seine Community-Richtlinien, laut denen die Verbreitung „von falschen und irreführenden Inhalten“ verboten ist. Auch „Inhalte, die den Leitlinien führender globaler Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsbehörden direkt widersprechen“ dürfen nicht geteilt werden – dies bezieht sich insbesondere auf die WHO.
Der LinkedIn-User klagte, damit sein Profil wieder zugänglich sei und die Beiträge reaktiviert werden sollen. Das LG Berlin gab dem Kläger zunächst teilweise Recht und LinkedIn musste das Profil wiederherstellen – das KG Berlin entschied aber in der Berufung gänzlich für LinkedIn und bestätigte die Profilsperre sowie die Löschung der betreffenden Postings. LinkedIn dürfe aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit sowie Meinungsfreiheit Beiträge verbieten, die der WHO widersprechen.
Das Netzwerk dürfe Standards definieren, welche Aussagen und Posts als „gefährlich und gesundheitsgefährdend“ eingestuft werden sollen, ohne jeden Einzelfall zu prüfen, ob die Aussage wahr, teilweise wahr oder gänzlich falsch ist. Die Community-Richtlinien von LinkedIn seien als AGB zu akzeptieren. Gegen diese Entscheidung wurde nun Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Unternehmer wird vertreten von dem Freiburger Rechtsprofessor Dietrich Murswiek.
Das steckt hinter der Verfassungsbeschwerde
Laut Murswiek habe die Entscheidung des Kammergerichts die Meinungsfreiheit des LinkedIn-Users verletzt, denn sie verhindere „Machtkritik“: Die Abwägung der Grundrechte des Klägers und der Grundrechte von LinkedIn wäre falsch angewandt worden und die Bedeutung der Meinungsfreiheit durch das KG verkannt. Eine verhältnismäßige Abwägung ergebe sich laut Murswiek schon aus dem DSA sowie aus der BGH-Rechtsprechung.
Die WHO-Klausel sei ungeeignet, meint Murswiek: Die WHO kann keine Gewähr dafür bieten, dass ihre eigenen Aussagen wissenschaftlich korrekt sind. Diese seien vielmehr politisch beeinflusst, da die WHO von privaten Spenden finanziert werde und eine große Nähe zur Pharma-Industrie habe. Zudem gebe es laut Murswiek bei „komplexen Kausalzusammenhängen keine Wahrheit“, es dürfe kein „Wahrheitsministerium“ geben, das bei vielschichtigen Fragestellungen die einzig zulässige Beurteilung festlegen kann.
LinkedIn müsse die Beiträge außerdem auch nicht gleich löschen. Ein nicht entfernbarer Hinweis, dass ein Beitrag gegen die Einschätzung der WHO gehe, würde ausreichen. Murswiek kritisiert, dass bei der Abwägung LinkedIns Recht auf Meinungsfreiheit geprüft wurde – seiner Auffassung nach gehe es in dem Fall vielmehr darum, ob LinkedIn andere Meinungen auf seiner Plattform verbieten dürfe.
Auch der Wechsel zu anderen Netzwerken sei keine Möglichkeit. Einerseits wurden zur Coronazeit auf Netzwerken wie Facebook oder YouTube impfkritische Beiträge aufgrund politischen Drucks gelöscht, andererseits könne sich der Kläger kaum oder nur über einen sehr langen Zeitraum wieder ein so umfangreiches Netzwerk aufbauen wie auf LinkedIn mit 16.500 Kontakten.
Murswiek geht davon aus, dass die Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde weitreichende Folgen haben werde. Es gehe um Meinungsfreiheit in privaten Netzwerken, Grenzen von Community-Richtlinien und die Rolle von Gerichten als Grundrechtswärter. Gleichzeitig bedeutet dies aber nicht, dass impfkritische Beiträge automatisch geschützt sind und LinkedIn alle Beiträge zulassen muss.
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