„Likör ohne Ei“ darf so heißen – so die Entscheidung des LG Kiel (Az.: 15 O 28/24) in einem Streit zwischen dem Verbraucherverband der Spirituosen-Industrie und einem Unternehmen, das ein veganes Likörprodukt auf Sojabasis anbietet und „Likör ohne Ei“ nennt. Mit der Bezeichnung hatte der Verband ein Problem und sah darin eine Verwirrung der Verbraucher:innen, verlor aber mit seiner Klage vor Gericht.
Der Hersteller von „Likör ohne Ei“ argumentierte, dass Konsument:innen schon verstehen würden, dass in diesem Produkt nun einmal kein Ei verarbeitet sei. Damit sei dies keine Irreführung. Der Verband sah die EU-Spirituosenverordnung verletzt. Mit der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ würde eine gedankliche Verbindung zu Eierlikör geschaffen werden – das sei unzulässig.
Das Gericht sah den Antrag des Verbandes als unbegründet an und lehnte ihn ab. Die Bezeichnung sei nicht problematisch und auch europarechtliche Verbraucherschutzvorschriften würden dem nicht entgegenstehen. Denn bei dem Produkt handele es sich eben nicht um Eierlikör und die gewählte Bezeichnung „Likör ohne Ei“ grenze sich davon ab. Genauso sei die Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ unproblematisch.
Trotzdem muss das beklagte Unternehmen 5.000 € an den Verband (Kläger) zahlen, denn zu einem Detail des Streits wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, die nicht eingehalten wurde. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie, dessen Vorsitz der Geschäftsführer der Firma Verpoorten innehat, hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen.
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