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SCHUFA-Score rechtswidrig – LG Bamberg spricht 1.000 Euro Schadensersatz zu

  • advomare
  • 20.06.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 01.07.2025

Das LG Bamberg hat ein wichtiges Urteil zum SCHUFA-Scoring gefällt und die Praxis in seiner bisherigen Form als rechtswidrig eingestuft (Az.: 41 O 749/24 KOIN). Das Urteil beruft sich auf Art. 22 der DSGVO und bezieht sich auf ein Urteil des EuGH vom 7. November 2023.

Ein Verbraucher ging gegen die Auskunftei SCHUFA vor, um sich dagegen zu wehren, wie diese ihren Score berechnet. Denn immerhin haben diese Werte massiven Einfluss auf Vertragsentscheidungen wie z. B. bei Handy- oder Mietverträgen.

Das Gericht gab der Klage statt und sprach dem Kläger 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu.

Das Gericht stellte fest, dass die SCHUFA mit ihrem Score eine Entscheidung mit erheblicher rechtlicher Wirkung getroffen habe, ohne dass dabei ein Mensch eingreife, und es fehle auch an Transparenz darüber, wie der Score gebildet wird. Daher sei die Datenverarbeitung nicht rechtmäßig im Sinne der DSGVO. Nach Art. 22 DSGVO dürfen automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Kontrolle nämlich grundsätzlich nicht getroffen werden, wenn sie erhebliche Auswirkungen haben können. Schon im November 2023 hatte der EuGH entschieden, dass das Scoring der SCHUFA unter Art. 22 der DSGVO fällt.

Was bedeutet das für Verbraucher:innen? 

Nach Art. DSGVO haben Verbraucher:innen ein Recht auf Auskunft, wie ihre Daten verarbeitet, welche Daten verwendet, wie sie in der Bewertung gewichtet und welche mathematischen Konstrukte für die Berechnung genutzt werden. Wurde eine Vertragsentscheidung ausschließlich basierend auf dem Score getroffen, z.B. die Ablehnung eines Kredits, können Verbraucher:innen auch Anspruch auf eine menschliche Prüfung geltend machen. Bei unrechtmäßiger Verarbeitung haben Betroffene Anspruch auf Löschung der unzulässig gespeicherten Score-Daten und immateriellen Schadensersatz.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die Bonitätsscores einsetzen und nutzen, müssen künftig dafür Sorge tragen, dass die Entscheidung für Betroffene nachvollziehbar ist, ein Mensch eingreifen und kontrollieren kann und die Informationspflichten aus der DSGVO erfüllt werden.

Die Unternehmen dürfen sich dabei nicht pauschal auf Geschäftsgeheimnisse berufen – es muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Entscheidung des LG Bamberg stärkt die Rechte von Verbraucher:innen gegenüber datenverarbeitenden Unternehmen. Automatisierte Entscheidungen mit wirtschaftlicher Tragweite müssen künftig transparenter und kontrollierbarer gestaltet sein.

(Bild: Postmoder Studio – stock.adobe.com)

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