Scharfe Kritik, die ein Mandant in einer Bewertung für eine Anwaltskanzlei hinterlassen hat, ist zulässig. Zwar werde durch die Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht angegriffen, aber die Meinungsfreiheit des Mandanten überwiege. Damit wies das OLG Stuttgart den Unterlassungsanspruch der Kanzlei ab (Az.: 4 U 191/25).
Zum Fall: Der Mandant beauftragte eine Kanzlei mit einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Der Mandant hatte seine Vorgesetzte mit Plagiatsvorwürfen konfrontiert und hatte nun arbeitsrechtliche Konsequenzen zu tragen. Nach einem ersten Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandanten verlief die weitere Kommunikation via E-Mail.
Etwa 1 Monat nach der Mandatierung kündigte der Mandant diese und äußerte seine Unzufriedenheit mit der Arbeit der Kanzlei in einer Google Bewertung. Gegen diese Google Bewertung ging die Kanzlei vor und klagte vor dem LG Tübingen. Dort bekam die Kanzlei auch Recht zugesprochen und das Gericht untersagte diverse Aussagen:
- „über den Stand [des] Falles im Unklaren gelassen“,
- „Mein Anwalt war […] konsequent unvorbereitet“,
- „Es war offensichtlich, dass keine wirklichen Nachforschungen angestellt wurden“,
- „Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern […]“,
- „Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben“
In der Berufung hob das OLG Stuttgart das Urteil auf: Die Bewertung sei gänzlich zulässig, also auch die zuvor vom LG Tübingen untersagten Aussagen. Das OLG sah alle Aussagen als reine Meinungsäußerungen, sie seien bei Betrachtung des Gesamtkontexts als subjektive Wahrnehmungen zu betrachten und nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich.
Das Gericht konnte keine Beleidigung oder Schmähkritik erkennen, sondern eine kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit der Kanzlei. Zu einigen Aussagen konnte das Gericht auch einen Sachbezug erkennen. Zudem sei für Leser:innen der Rezension erkennbar, dass ein juristischer Laie diese formuliert hatte.
Gerade wenn es darum geht, Aufmerksamkeit zu erzeugen und zur Meinungsbildung beizutragen, sind prägnante oder scharfe Formulierungen erlaubt. In einer Welt voller Reize sind starke Worte oft nötig. Deshalb muss auch übertriebene Kritik – etwa an Unternehmen oder Dienstleistungen – grundsätzlich hingenommen werden. Solche Aussagen fallen in der Regel unter die Meinungsfreiheit.
Auch die scharfen Schlussworte: „Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Dürfen stehen bleiben
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