Logos, die mit KI erstellt wurden, genießen keinen Urheberrechtsschutz. So entschied das AG München in einem aktuellen Urteil (Az.: 142 C 9786/25). Der Kläger hatte drei Logos mit generativer KI erstellt und auf seiner Website genutzt, bis ein Bekannter diese kopierte und ebenfalls nutzte – ohne die Zustimmung des Klägers.
Der Kläger machte Urheberrecht geltend und argumentierte, dass die Art, wie er mit den Prompts für die KI gearbeitet hat, also die schrittweisen Anweisungen und Bearbeitungen der Ergebnisse der KI, seine schöpferische Leistung darstelle. Ganz wie der Pinsel oder Meißel bei einem Künstler, sei die KI lediglich ein Werkzeug.
Der Beklagte argumentierte dagegen: Die Logos seien keine schutzfähigen Werke, denn der menschliche Beitrag beschränkte sich eindeutig nur auf die Eingabe von Befehlen. Die KI übernehme sämtliche gestalterische Leistung. Die Entscheidungsprozesse könne man als Nutzer:in gar nicht einsehen.
Das Gericht wies die Klage ab: Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutzanspruch sei „eigene menschliche schöpferische Entscheidung“. Die Individualität der Urheber:innen muss sich im geschaffenen Werk widerspiegeln und dies gelte auch für KI-generierte Erzeugnisse.
Das bedeutet: Wird ein KI-generiertes Werk so durch den menschlichen Schöpfer beeinflusst, dass der Output entsprechend geprägt wird, kann dies als eigene Schöpfung angesehen werden. Der Output der KI muss also durch das Prompting die persönliche Note des Schöpfers erhalten.
Die bloße Auswahl aus den Vorschlägen der KI oder die Korrektur kleiner Fehler wie z. B. die Farbauswahl seien handwerklicher und nicht schöpferischer Natur. Das Gericht sah eine schöpferische Leistung nicht gegeben. Auch aufwendige Prompts führen nicht automatisch zu einem schutzfähigen Werk, wenn die KI die gestalterischen Entscheidungen trifft.
Die Anweisungen, etwas „realistischer“ oder „filigraner“ zu gestalten, seien eher handwerklicher Natur. Die KI sei nicht nur ein Werkzeug wie ein Pinsel, sondern übernehme die gestalterische Rolle und diese gestalterischen Entscheidungen seien für Nutzer:innen nicht vorhersehbar oder steuerbar.
(Bild: patpitchaya – stock.adobe.com)
