Image

LG Lübeck: Keine typische Tiergefahr – keine Tierhalterhaftung

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 30.12.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 17.12.2025

Ein Pferd, das auf einer Weide steht und grast, stellt keine typische Tiergefahr dar und damit ist keine Voraussetzung für die Tierhalterhaftung gegeben. So lautet eine Entscheidung des LG Lübeck im Fall einer Pferdebesitzerin, die gegen die Haftpflicht eines anderen Pferdehalters klagte.

Die Stute Cindy hatte den Hengst Willy angegriffen, als dieser auf der Weide stand und Gras fraß. Plötzlich lief die Stute auf ihn zu und traf ihn mit den Hinterhufen am Vorderbein, welches dann brach. Die ersten tierärztlichen Behandlungskosten beliefen sich auf 11.000 €, weitere mögliche Kosten sind nicht auszuschließen.

Die Eigentümerin von Willy wollte diese Kosten nicht allein tragen und nahm die Haftpflichtversicherung des Halters von Cindy in Anspruch. Diese erkannte die Haftung zwar an, allerdings nur zur Hälfte der Kosten. Denn es habe sich beidseitig eine Tiergefahr verwirklicht – also haftet jeder der Eigentümer zur Hälfte und trägt folglich die Hälfte der Kosten.

Das LG Lübeck sah dies anders: Beim bloßen Rumstehen (wie es bei Willy der Fall war) gebe es keine haftungsrelevante Tiergefahr und die Tierhalterhaftung greife nicht. Laut § 833 BGB greift die Tierhalterhaftung bei Luxustieren – nicht bei Nutztieren – verschuldensunabhängig – d. h. der Tierhalter haftet für alle Schäden, die das eigene Tier verursacht.

Denn der Halter ist dafür verantwortlich, dass das Tier überhaupt in Kontakt mit der Außenwelt ist. Wichtig ist aber, dass dies nur gilt, wenn sich die typische Tiergefahr verwirkliche. Wenn zwei Tiere aktiv miteinander kämpfen, wird dies auf beide Seiten ausgelegt – also beide Halter haften. So versuchte auch die Versicherung zu argumentieren.


Rumstehen ist keine typische Tiergefahr

Willy war aber nur passiv in der Situation und die bloße Anwesenheit bzw. sein einfaches Pferdsein reichte nicht aus, um die Tiergefahr zu verwirklichen. Die Versicherung argumentierte, dass Pferde nun mal unberechenbar seien und auch durch einfaches Rumstehen ein Risiko sein könnten.

Das Landgericht verwies auf BGH-Rechtsprechung, laut der nur dann eine Tiergefahr verwirklicht wird, wenn die eigene Energie des Tieres an der Situation beteiligt ist, also das Tier aktiv tierische Bewegungen wie Austreten, Anrempeln oder Losrennen ausführt. Dies hatte Willy nicht getan, er stand lediglich auf der Weide und fraß sein Gras.

Die Versicherung argumentierte außerdem, dass es sich um eine Rangauseinandersetzung der Tiere handele, d. h. dass die Tiere die Rangordnung durch Drohen, Anrempeln, Wegschicken oder eben Tritte klären – dies sei dann auch dem verletzten Tier anzurechnen, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, wer die Auseinandersetzung gestartet hatte.

Auch das verneinte das LG Lübeck. Der von der Versicherung referenzierte Fall hatte eindeutig zwei aktiv an der Auseinandersetzung beteiligte Tiere. Und hier unterscheiden sich die Fälle, denn es habe vor der Attacke von Cindy keinerlei Hinweise auf eine tierische Auseinandersetzung gegeben.

(Bild: ShirleyF – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge