Der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung und damit einhergehend ein DSGVO-Beschwerderecht greift nur für den Schutz der Daten natürlicher, also lebender Personen. Somit erlischt das DSGVO-Beschwerderecht nach dem Versterben einer Person und dieses Recht kann auch nicht auf die Erb:innen der betroffenen Person übergehen. So eine Entscheidung des VG Mainz, bestätigt durch das OVG Koblenz (Az.: 10 A 11059/23).
Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Tod ihrer an Krebs erkrankten Frau am Umgang mit den Daten ihrer Ehefrau zweifelte. So wurden wohl Daten ohne Einverständnis an den Onkologen weitergeleitet – dies wurde klar, als der Mediziner seine Rechnung stellte. Die Witwe wandte sich an die Datenschutzbehörde, die hier aber kein Problem sah. Dagegen klagte die Frau, jedoch wurde die Klage in erster sowie in zweiter Instanz abgewiesen.
Das Gericht sah, dass der Schutz der DSGVO nur für die Daten natürlicher und somit lebender Personen gelte. Die DSGVO schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und soll allen individuell ermöglichen, zu entscheiden, wie mit den eigenen persönlichen Daten umgegangen wird. Das dafür „notwendige Eingebundensein mit der Kommunikation“ und die „Subjektqualität“ verfallen mit dem Tod eines Menschen.
Auch geht laut Gericht das Beschwerderecht nicht auf die Erbin über, da sie nicht von dem Verstoß betroffen ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei höchstpersönlich und damit nicht übertragbar. Auch einen Raum für weiter gefasste Auffassungen ließ das Gericht nicht offen.
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