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OLG Köln: Hinweis auf gelöschte Bewertungen darf bei Google stehen bleiben

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 17.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 17.07.2026

Einen Hinweis auf gelöschte Bewertungen bei Google öffentlich zu machen ist keine DSGVO-Verletzung, wenn der Hinweis sachlich richtig und nicht bloßstellend formuliert ist. Ein Arzt hatte Beschwerden gegen negative Google Rezensionen eingelegt – mit Erfolg: Mehrere Bewertungen wurden entfernt. 

Google zeigte im Unternehmensprofil der Arztpraxis zwischen den verbleibenden Bewertungen einen Transparenzhinweis an: In den vergangenen zwölf Monaten seien “sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt” worden. Der Arzt wollte diesen Hinweis entfernen lassen. 


Google-Transparenzhinweis: sechs bis zehn Bewertungen wegen Beschwerden entfernt – OLG Köln
Google-Transparenzhinweis: Sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt


Der Kläger sah darin eine unzulässige Darstellung, die bei potenziellen Patient:innen den Eindruck erwecke, er lasse unbequeme Kritik systematisch unterdrücken. Er beantragte eine einstweilige Verfügung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Das Landgericht Köln wies den Antrag im Mai 2026 zurück. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Juni 2026 (Az. 15 W 55/26). Der 15. Zivilsenat stellte zunächst fest, dass die Anzahl der gelöschten Bewertungen ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist – die Norm war also dem Grunde nach anwendbar. 

Einen Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO verneinte das Gericht aber: Die Daten werden rechtmäßig verarbeitet, weil Google ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorweisen kann. 

Transparenz über Löschungsvorgänge sei ein legitimes Ziel, und die Information habe für Nutzer:innen einen eigenständigen Informationswert: Wer Profile, bspw. von Arztpraxen, miteinander vergleicht, kann einordnen, ob ein überdurchschnittlich guter Bewertungsschnitt auch durch häufige Löschungsanträge mitgeprägt wurde.


Kein Anspruch auf Löschung: Warum die DSGVO hier nicht greift

Das Argument des Arztes, der Begriff „Diffamierung“ suggeriere fälschlicherweise, er habe seine Beschwerden mit diesem Vorwurf begründet, überzeugte das Gericht nicht. Google verwendet den Begriff als Sammelbegriff für alle Löschungsgründe und erläutert die Bedeutung in einem verlinkten Informationstext. 

Für die Durchschnittsnutzer:innen sei das ausreichend verständlich. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Arztes aus: Der Hinweis erscheine erst nach einem aktiven Klick auf den Reiter „Rezensionen“. Der Hinweis ist also nicht auf Anhieb im Google-Profil sichtbar. Er sei sachlich gehalten, enthalte keine direkte Kritik am Verhalten des Arztes und stelle ihn nicht bloß. Als Freiberufler im Gesundheitsbereich müsse der Arzt überdies eine gewisse öffentliche Beobachtung seiner Tätigkeit hinnehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Rechtsbeschwerde einlegen. In der Praxis zeigt der Beschluss eine wichtige Grenze: Wer erfolgreich Bewertungen löschen lässt, erkauft sich damit nicht automatisch das Recht, auch jeden Hinweis auf diese Löschungen zu unterdrücken. 

Entscheidend bleibt die konkrete Gestaltung des Hinweises: Ist er sachlich falsch, missverständlich oder unverhältnismäßig prominent platziert, kann eine andere Bewertung in Betracht kommen. Für Arztpraxen und Unternehmen, die sich mit Bewertungen auf Plattformen wie Jameda oder Google auseinandersetzen, gilt: Das Löschen rechtswidriger Rezensionen bleibt ein legitimes Mittel zum Reputationsschutz – der transparente Umgang der Plattform damit ist jedoch ebenfalls von der Rechtsordnung gedeckt.

(Bild: miss irine – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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