Wer sich 2022 ein Google-Konto anlegen wollte, musste bei der Registrierung zeitweise der Datenverarbeitung bei mehr als 70 Google-Diensten zustimmen. Diese pauschale Einwilligung hat das LG Berlin nun als rechtswidrig erklärt und gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az.: 15 O 472/22).
Das Problem: Wenn man ein Google-Konto neu registrieren wollte, musste man die Einwilligung zu einer umfassenden Datennutzung für mehr als 70 Dienste abgeben, darunter alle Nutzungsaktivitäten auf Google-Websites, Google Apps, Standortdaten oder Sprache sowie die Speicherung des YouTube-Verlaufs und das Einverständnis zur personalisierten Werbung.
Dabei gab es auch nicht ausreichend differenzierte Wahloptionen. Bei der EXPRESS-Personalisierung musste man entweder allem zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung kann man einzelnen Datennutzungen widersprechen – aber nicht allen, wie zum Beispiel der Standortnutzung.
Der vzbv sah hier einen Verstoß gegen die DSGVO und das LG Berlin gab dem statt. Die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten muss nämlich freiwillig sein und eine Freiwilligkeit sei hier aber nicht gegeben.
Auch kritisierte das Gericht die Intransparenz von Google zur Datenverarbeitung. Google informiere weder über die einzelnen Google-Dienste oder Google-Apps, noch über Webseiten oder Partner, für die die Daten genutzt werden. So können User:innen die Reichweite ihrer Einwilligung gar nicht richtig einschätzen.
Dass eine Darstellung über alle einzelnen Dienste unübersichtlich wäre, zeige nochmal wie der Umfang der Einwilligung doch massiv ausgereizt wird.
Ein weiteres Problem sah das Gericht in der Voreinstellung der Speicherfristen: Denn so zeigte Google Nutzer:innen bei der Registrierung eine Option, die Speicherfristen auf 3 Monate zu begrenzen – diese Speicherfrist konnte nur nachträglich eingestellt werden. Laut Gericht verstoße dies gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO: Hier wird verlangt, dass User:innen keine Änderungen an den Einstellungen machen müssen, um eine „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Das heißt, die Option der 3-monatigen Speicherfrist muss bereits bei der Registrierung angeboten werden.
Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass pauschale Dateneinwilligungen nicht zulässig sind und User:innen echte Wahlmöglichkeiten haben und nachvollziehen können müssen, was genau mit ihren Daten geschieht
Google hat bereits gegen die Entscheidung Berufung eingelegt, somit geht es vor dem Kammergericht Berlin weiter. Das Unternehmen betonte, dass das entsprechende Kontoerstellungsverfahren bereits angepasst worden sei und mittlerweile eindeutigere Wahl- und Kontrolloptionen geschaffen wurden.
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