Falsche KI-Suchantworten können Unternehmen erheblich schaden und der Betreiber des KI-Systems muss dafür geradestehen. Ein Münchner Verlagsunternehmen sowie die dazugehörige Tochterfirma hatten Anfang 2026 festgestellt, dass Googles Funktion „Übersicht mit KI“ bei bestimmten Suchanfragen automatisch generierte Texte anzeigte, die ihre Unternehmen mit dubiosen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen und Inkasso-Maschen in Verbindung brachten.
Auslöser war die Kombination des Unternehmensnamens mit dem von Google selbst vorgeschlagenen Begriff „Betrugsmasche“. Die KI-Funktion wertete verschiedene Webseiten aus und erzeugte daraus eine eigenständige Zusammenfassung, inkl. konkreter Handlungsempfehlungen für Nutzer, um rechtliche Hilfe einzuholen. Die Vorwürfe beruhten auf einer Verwechslung mit völlig anderen Unternehmen. Die Verlage beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das LG München I gab den Klägern mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) statt. Die Kammer traf dabei zunächst eine grundlegende Unterscheidung: Eine klassische Trefferliste führt zu Seiten Dritter, dabei reicht Google fremde Inhalte lediglich weiter und genießt entsprechende Haftungsprivilegien. Die „Übersicht mit KI“ funktioniert anders. Sie verknüpft und verarbeitet Quellen, strukturiert die Informationen vollständig neu und präsentiert das Ergebnis als zusammenhängende Textantwort.
Das ist nach Ansicht des Gerichts eine eigene inhaltliche Leistung Googles – keine neutrale Weitergabe. Hinzu kommt, dass einige der strittigen Behauptungen sich gar nicht in den verlinkten Quellen fanden. Die KI hatte Verbindungen konstruiert, für die es keine faktische Grundlage gab. Damit entfiel jede Möglichkeit, sich auf ein Suchmaschinen-Privileg zu stützen.
Meinungsäußerung auf falscher Tatsachenbasis – und trotzdem rechtswidrig
Im zweiten Schritt prüfte das Gericht die konkrete Aussage über die „Betrugsmasche“. Es stufte sie als Meinungsäußerung ein, da der Begriff wertend geprägt ist. Das verschaffte Google aber keinen Vorteil. Denn selbst eine grundrechtlich geschützte Wertung verliert ihre Schutzwirkung, wenn sie auf einer nachweislich unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht.
Genau das war hier der Fall: Die KI hatte sachlich falsche Verknüpfungen zwischen den Verlagen und Drittunternehmen hergestellt, die so nicht existierten. In der Abwägung zwischen Googles Äußerungsfreiheit und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verlage unterlag Google und wurde zur Unterlassung verurteilt; für jeden weiteren Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, hat aber bereits erhebliche Resonanz ausgelöst. Es reiht sich in eine deutlich werdende Linie der Rechtsprechung ein: KI-generierte Ausgaben werden dem Betreiber des Systems zugerechnet – unabhängig davon, ob das Modell korrekt trainiert wurde oder die Fehler algorithmisch entstanden sind.
Unternehmen, die durch KI-Systeme mit falschen Angaben konfrontiert werden, zeigt das Münchner Urteil: Unterlassungsansprüche auf Basis des Persönlichkeitsrechts lassen sich auch gegen große Plattformen im einstweiligen Rechtsschutz wirksam durchsetzen.
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