Image

Google Autocomplete: Verknüpfung eines Firmennamens mit “bankrott” nicht rechtswidrig (OLG Frankfurt/Main)

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 24.04.2023
  • Zuletzt aktualisiert am: 18.09.2025

Weil das Ergebnis der Google Autocomplete Funktion erkennbar unbestimmt sei und keine eigenständige Behauptung enthalte, sei die Verknüpfung eines Firmennamens mit dem Begriff “bankrott” laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 U 10/22) in Einzelfällen zulässig.

Hintergrund der Entscheidung war eine Unterlassungsklage eines Unternehmens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, das sich durch die Verbindung von 2 seiner Tochterunternemen mit dem Begriff “bankrott” in seinen Rechten verletzt gesehen hatte. Das Gericht hatte dem Unternehmen in 1. Instanz Recht gegeben – das OLG hat die Klage nun abgewiesen.

Zwar sei die Autocomplete-Funktion von Google als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten laut DSGVO anzusehen, die Interessen des Unternehmens an der Löschung hätten allerdings hinter dem Interesse von Internetnutzern an freiem Informationsbezug zurückzutreten. Außerdem sei dem Nutzer bewusst, dass der Suchvorschlag ein Ergebnis eines automatischen Prozesses ohne eine eigenständige Behauptung ist und vielmehr Anlass für weitere Recherchen bietet.

(Bild: Goodpics – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge