Wer Werbung für seine Produkte über Google Ads auf Drittplattformen schaltet, ist für die Inhalte verantwortlich, wenn diese gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. So entschied der BGH in dem Fall eines Versandhändlers (Az.: I ZR 28/25). Dieser verkaufte Haushaltsgeräte und bewarb die Produkte über Google. Die geschalteten Anzeigen waren wettbewerbswidrig, da die rechtlich vorgeschriebenen Energieeffizienz-Angaben fehlten. Diese Information konnte erst auf der Landing Page eingesehen werden.
In diesem Fall war es so, dass Google Inhalt, Umfang und die Platzierung der Anzeigen festlegte. Anders als die Vorinstanz sah der BGH dennoch eine Haftung des Händlers für möglich – Google sei in diesem Modell als Beauftragter des Händlers zu sehen, da der Händler Google den Auftrag zur Bewerbung seiner Produkte erteilte. Nur weil Google Inhalt und Gestaltung der Anzeigen festlegte, entfalle nicht die Haftung des Händlers. Vielmehr sei hier entscheidend, welchen Einfluss der Händler nehmen musste bzw. konnte.
Laut BGH sprach an dieser Stelle viel für einen Wettbewerbsverstoß. Nur der Eintrag „Energie: D“ reiche nicht aus, um unionsrechtliche Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung in visueller Werbung zu kennzeichnen. Erforderlich sei hier die Darstellung der Effizienzklasse im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzspektrum. Auch ein Verweis auf die Zielseite bzw. ein Link dorthin reiche nur in Ausnahmefällen.
In diesen Fällen muss die Energieeffizienzangabe räumlich nahe bei der Preis- oder Produktangabe stehen. Dies war hier nicht der Fall. Der BGH hat das Urteil des OLG Bamberg aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Hier muss nun festgestellt werden, ob die fehlerhafte Kennzeichnung in der Werbung auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher:innen beeinflusst.
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