Ferrari hat einen Markenrechtsstreit vor dem BGH verloren. Für eine bösgläubige Markenanmeldung braucht es eine Schädigungs- bzw. Behinderungsabsicht – so die Entscheidung des Bundesgerichthofs (Az.: I ZB 6/25). Im Fall ging es um die Marke Testarossa von Ferrari, ein Sportwagen der von 1984-1996 produziert wurde, auch gerne von Modellfahrzeugherstellern genutzt wird und 2007 als Unionsmarke eingetragen wurde.
2013 meldete dann ein Unternehmen aus der Spielzeug- und Modellautobranche die Marke „Testa Rossa“ beim DPMA an, u. a. für Sportartikel, Fahrräder, Küchengeräte, Haushaltswaren und Werkzeug. Ferrari legte dann zunächst Widerspruch gegen die Eintragung ein und beantragte später dann die Löschung der Marke und begründete dies damit, dass die Marke bösgläubig angemeldet wurde.
Der Anmelder wolle laut Ferrari von der Bekanntheit der Marke profitieren und bewusst eine wirtschaftliche Entfaltung der Marke behindern. Sowohl das DPMA als auch das Bundespatentgericht sahen die Anhaltspunkte für eine bösgläubige Anmeldung nicht gegeben und wiesen die Beschwerde zurück, weshalb Ferrari sich an den BGH wandte. Doch dieser bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts.
Bösgläubigkeit braucht Schädigungsabsicht
Der BGH sah keine Bösgläubigkeit gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmelder:innen wissen, dass andere dasselbe oder ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen. Aber nur die Ähnlichkeit allein reiche nicht aus. Vielmehr geht es darum, ob die Anmelder:innen mit der Anmeldung eine Schädigungsabsicht verfolgen.
Das bedeutet eine Markenanmeldung ist dann bösgläubig, wenn:
- Marken vielfach gesammelt werden, ohne dass diese wirklich benutzt werden sollen, um dann Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen anzugreifen,
- der schutzwürdige Besitzstand von Nutzer:innen – also, wenn ein Zeichen schon lange vor der Anmeldung durch eine andere Person genutzt wurde, auch ohne vorherige Anmeldung – soll gestört werden,
- die Marke im Wettbewerbskampf eingesetzt werden soll, anders als durch ihren eigentlichen Zweck.
Der BGH stellte klar, dass die Partei, die sich auf Bösgläubigkeit beruft, dies auch belegen muss, also die Beweislast trägt. Das heißt, es müssen gute Anhaltspunkte vorgelegt werden, anhand derer man eine unlautere Intention der Anmelder:innen erkennen kann. Nur dann müssen die Anmelder:innen ihre Absichten näher erklären. In diesem Fall konnte Ferrari aber nicht hinreichende Indizien vorlegen, die eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht zeigten.
Zwar hatte der Anmelder verschiedene Versionen von „Testa Rossa“ für unterschiedliche Warenklassen angemeldet, aber dies begründe noch keine Markenhortung bzw. eine Spekulation. Auch die Möglichkeit, dass der Anmelder von der Reputation der Ferrari-Marke profitiere, reiche nicht aus. Die Bekanntheit von Ferraris Marke war auch kein absolutes Schutzhindernis, sondern ein relatives und reiche ebenfalls zur Einschätzung der Böswilligkeit nicht aus
Der BGH entschied also final: Die Marke „Testa Rossa“ bleibt eingetragen.
(Bild: Eagle2308 – stock.adobe.com)
