Dass ein Gärtner seinen Kunden nicht über sein Widerrufsrecht belehrte, kostete ihn nun seinen Werklohn. Das LG Frankenthal lehnte die Klage des Gärtners gegen seinen früheren Auftraggeber ab, wie in einer Pressemitteilung bekannt gegeben wurde.
Zum Fall: Im April 2024 bestellte der Besitzer eines großen Gartens im Landkreis Bad Dürkheim den Gärtner zu dem Grundstück und beauftragte ihn dort. Auf dem stark verwilderten Gelände mussten umfangreiche Arbeiten durchgeführt werden. Nach Fertigstellung der Arbeiten und einer widerspruchslosen Abnahme durch den Auftraggeber stellte der Gartenbauer eine Rechnung in Höhe von 19.000 Euro – hierbei kam es zu Streit über den vereinbarten Stundensatz und ob die Rechnung prüffähig sei.
Zuletzt zahlte der Gartenbesitzer die Rechnung nicht und berief sich auf die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht und widerrief den Vertrag im September 2024.
Dem Gartenbesitzer gab die Kammer vollumfänglich Recht. Der Auftraggeber sei als Verbraucher anzusehen und da die Arbeiten außerhalb der Geschäftsräume des Gartenbauers beauftragt wurden und somit dies als Haustürgeschäft zu werten sei, stehe ihm auch das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
Da es keine Belehrung über das Widerrufsrecht gab, habe die Frist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen und somit gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen und diese Höchstfrist sei eingehalten worden.
Damit entfalle der Anspruch auf den Werklohn des Gartenbauers. Wegen der unterlassenen Belehrung habe er auch keinen Anspruch auf Wertersatz oder einen anderweitigen Ausgleich. Dabei bezog sich die Kammer auf eine Entscheidung des EuGH. Das europäische Verbraucherschutzrecht verlangt eine Sanktion der Unternehmer:innen, wenn sie die Widerrufsbelehrung unterlassen, um diese zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.
Viele Unternehmer:innen wissen gar nicht, dass ihre Kund:innen ein Widerrufsrecht haben und sie diese darüber belehren müssen. Das kann, wie man in diesem Fall sieht, zu existenzgefährdenden Schäden führen, hier sollte man präventiv einen Rechtsrat einholen, um den Vertragsabschluss rechtlich korrekt zu gestalten. Für Verbraucher:innen stellt das Widerrufsrecht einen wichtigen Schutz z.B. bei Überrumpelung dar. Oftmals wissen Verbraucher:innen gar nicht, dass sie ein Widerrufsrecht haben, daher ist die Verlängerung der Frist um 1 Jahr absolut gerechtfertigt, auch wenn es evtl. in diesem Fall als unfair erscheint.
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