im Internet. Der BGH hat jetzt entschieden, dass ein Medium, das eine Falschnachricht verbreitet, auch dafür verantwortlich ist, dass Kopien dieser Falschnachricht auch entfernt werden. Diese Entscheidung traf der BGH in einem Streitfall zwischen Sängerin Helene Fischer und der BILD-Zeitung (Az.: VI ZR 157/24).
Die BILD-Zeitung hatte berichtet, Fischer habe ihre Tochter in einer Hausgeburt geboren. Daraufhin erhielt die Sängerin viele kritische Kommentare. Das Problem: Die Meldung der BILD war falsch. Das Kind wurde in einer Klinik geboren. Daher ging Fischer gegen die BILD vor und forderte, die Falschmeldung zu entfernen. Das LG Berlin legte der BILD auch die Entfernung des Artikels auf sowie die Veröffentlichung einer Richtigstellung.
Aber die Nachricht erschien immer wieder in Kopien, auf Drittseiten, Verlinkungen oder in Artikeln anderer Medien. Daher ging Fischer noch weiter vor Gericht dagegen vor und der Fall landete beim BGH. Begründet wurde dies mit dem (Folgen-)Beseitigungsanspruch. Dabei geht es darum, einen fortdauernden, rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, also nicht bloß die Rechtsverletzung zu stoppen, sondern auch die Folgen zu entfernen.
Dieser Anspruch kann auch über die eigentliche Veröffentlichung hinausgehen, also z. B. eine weitere Veröffentlichung auf Drittseiten. Der BGH befasste sich nun mit der Frage, wer für die dauernde Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der BGH betrachtete die Situation differenziert: Danach haftet der Verlag für alle Inhalte, die auf der eigenen ursprünglichen Falschmeldung basieren.
Darunter fallen Kopien des Artikels, und zwar auch in den Archiven der „Wayback Machine“, Verlinkungen oder andere Formen der Verbreitung. Denn diese Dynamik, die für das Internet typisch ist, sollte dem Erstveröffentlichenden zuzurechnen sein. Der BGH betonte noch einmal, dass diese Entscheidung auch für Internetarchive wie die „Wayback Machine“ gilt, da Archivartikel keine neuen Berichte darstellen, sondern weiterhin abrufbare Kopien des Ursprungsartikels.
Hier sind dann die Verlage der Erstveröffentlichung verantwortlich. Eine andere Position nahm der BGH bei weiterer Berichterstattung ein: Hier sind die Presseorgane, die die Berichterstattung veröffentlichen, in der Verantwortung. Die Redaktionen entscheiden nämlich freiwillig, ob und wie sie berichten. Daher bestünden hier gegenüber der BILD keine Schadensersatzansprüche.
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