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EuGH: Streaming-Anbieter dürfen das Widerrufsrecht nicht pauschal ausschließen

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 19.08.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 19.08.2026

Wer ein Streaming-Abo abschließt und sofort mit dem Gucken von Serien, Filmen oder Sportübertragungen beginnt, verliert dadurch nicht automatisch sein Widerrufsrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 2026 entschieden und damit die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern digitaler Abonnements gestärkt (Az. C-234/25).

Hintergrund war eine Klage einer österreichischen Verbraucherschutzorganisation gegen den Anbieter Sky Österreich. Wer dort ein Abo online abschloss, musste zustimmen, dass die Vertragserfüllung schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt und dadurch das Widerrufsrecht entfällt. Sky stufte sein Angebot als Bereitstellung digitaler Inhalte ein.

Für solche Inhalte kann das Widerrufsrecht nach der Verbraucherrechte-Richtlinie mit Beginn der Vertragserfüllung vorzeitig erlöschen, wenn der Kunde dem vorher ausdrücklich zustimmt, den dadurch eintretenden Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Streaming-Abo als digitaler Inhalt oder als digitale Dienstleistung einzuordnen ist.


Digitale Dienstleistung statt digitaler Inhalte

Der EuGH stufte das Abo als digitale Dienstleistung ein. Entscheidend war der dynamische Charakter des Angebots. Ein Streamingdienst, bei dem die Inhalte auf einem Server liegen und über einen Link oder eine App abgerufen werden, stellt nicht einen einzelnen, feststehenden Inhalt bereit, sondern einen fortlaufenden Zugang zu einer sich ständig verändernden Plattform.

Das Angebot wird laufend aktualisiert und, wenn es sich am Nutzerverhalten orientiert, durch personalisierte Empfehlungen an den einzelnen Kunden angepasst. Weil Verbraucher diese Vielzahl an Inhalten und Funktionen bei Vertragsschluss nicht überblicken und mit anderen Anbietern vergleichen können, brauchen sie eine echte Bedenkzeit, um zu prüfen, ob der Dienst ihren Erwartungen entspricht.

Die Folge: Für eine solche digitale Dienstleistung gilt die besondere Ausnahme für digitale Inhalte, mit der Sky das Widerrufsrecht ausschließen wollte, nicht. Das 14-tägige Widerrufsrecht erlischt daher nicht schon mit Beginn der Nutzung. Bei Dienstleistungen kann es grundsätzlich erst mit vollständiger Erbringung und unter weiteren Voraussetzungen erlöschen. Der EuGH betont aber zugleich, dass die Anbieter dadurch nicht leer ausgehen.

Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Leistung schon während der Widerrufsfrist beginnt, kann er bei einem späteren Widerruf für die bis dahin erbrachten Leistungen Wertersatz schulden, sofern er hierüber ordnungsgemäß informiert wurde. Dieser wird grundsätzlich zeitanteilig berechnet; nach dem EuGH kann bei besonders wertvollen, bereits angesehenen Inhalten aber auch deren wirtschaftlicher Wert berücksichtigt werden. Das Widerrufsrecht wird so nicht zur kostenlosen Dauernutzung, sondern gibt Verbrauchern nur die Möglichkeit, sich risikoarm gegen eine längere Bindung zu entscheiden.

Das Urteil erging zwar zu einem österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte noch abschließend entscheiden müssen. Da die zugrunde liegende EU-Richtlinie auch in Deutschland gilt, sind die Vorgaben aus Luxemburg aber auch hierzulande relevant. Für Anbieter digitaler Abos bedeutet das konkreten Prüfbedarf: Klauseln, die das Widerrufsrecht pauschal mit Beginn der Nutzung für erloschen erklären, sind bei personalisierten, dynamischen Diensten kaum noch haltbar. Wer solche Formulierungen in seinen AGB verwendet, riskiert Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Wettbewerber und sollte Widerrufsbelehrung und Vertragsgestaltung überprüfen lassen. 

(Bild: PixelboxStockFootage – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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