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EuGH: Welche Pflichten Host Provider von Online-Plattformen jetzt treffen

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 09.01.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 09.01.2026

Eine neue EuGH-Entscheidung klärt die Pflichten von Host Providern von Online-Plattformen: Das Gericht entschied nämlich, dass Betreiber von Online-Plattformen für Datenschutzverletzungen, die auf der Plattform begangen werden, mitverantwortlich sind (Az.: C-492/23). Diese Entscheidung kann auch weitreichende Folgen für andere Verfahren haben – so hatte der BGH z. B. im Prozess zwischen Politikerin Renate Künast und Facebook auf genau dieses Urteil gewartet.

In dem rumänischen EuGH-Fall ging es um eine Plattform des Russmedia-Konzerns, auf der eine Anzeige geschaltet wurde. In der Anzeige wurden Fotos und der Telefonkontakt einer Frau veröffentlicht, im Zusammenhang damit, dass sie „sexuelle Dienstleistungen“ anbiete. Allerdings wusste die betroffene Frau nichts von der Anzeige und die Person, die die Anzeige geschaltet hatte, blieb anonym.

Die Frau verklagte daraufhin Russmedia auf 7.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. In der ersten Instanz hatte sie damit keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Russmedia sich auf das Haftungsprivileg nach Art. 14 der E-Commerce Richtlinie – bzw. heute Art. 6 Digital Services Act – berufen könne. Laut dieser muss, wer Plattformen zur Verfügung stellt, aber keinen Einfluss auf die Inhalte nimmt, nicht aktiv gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen, sondern erst nach Meldung tätig werden.

Das Berufungsgericht hingegen wandte sich an den EuGH, um das Verhältnis zwischen Verantwortlichkeit nach DSGVO und Haftungsprivileg des Host Providers zu klären.

EuGH-Entscheidung: Host-Provider haben Mitverantwortlichkeit

Der EuGH entschied; Die DSGVO bleibt vom DSA unberührt, d. h. dass Host Provider sich nicht auf das Haftungsprivileg berufen können. Auch, wenn Plattformen „nur“ hosten, können sie mitverantwortlich sein. Dies leitete der EuGH aus Art. 26 der DSGVO ab und weist auf die Nutzungsbedingungen der Russmedia Plattform hin. In diesen behält sich Russmedia vor, Anzeigen zu verwenden, zu verbreiten und zu löschen.

Da es bei der Anzeige um das Sexualleben der Klägerin ging, stellt dies auch eine besonders sensible Information dar und ist nochmal speziell geschützt (Art. 9 DSGVO) – damit sieht der EuGH auch Pflichten zu erhöhten technischen organisatorischen Maßnahmen gegeben.

Die Bedeutung für den Künast-Fall

Im Fall von Renate Künast geht es um ein beleidigendes Meme, welches immer wieder (manchmal leicht abgeändert – aber inhaltlich gleich) auf Facebook veröffentlicht und geteilt wurde (wir berichteten). Künast und die Organisation HateAid wollen Facebook in die Pflicht nehmen, inhaltsgleiche Beiträge ohne erneute Meldung zu löschen. Sie forderten von Facebook Unterlassung und Schadensersatz.

Die Entscheidung des EuGH hat dafür nun den Weg geebnet. Meta hat als Betreiberin eine Mitverantwortlichkeit für Personendaten auf den Seiten und kann sich nicht auf das Haftungsprivileg von Host Providern berufen.

(Bild: MstTasmiya – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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