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Unterlassungsanspruch vs. Geldentschädigung: BGH verneint Schadensersatz für Politiker

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 28.11.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 28.11.2025

Ein Politiker wurde im Protestaufruf einer Partei eines anderen politischen Spektrums namentlich erwähnt und forderte nun vor Gericht eine Geldentschädigung. Damit scheiterte er – zuletzt verneinte auch der BGH seinen Anspruch auf Schadensersatz.

Vor dem LG Leipzig konnte der Politiker eine Unterlassungsverfügung erwirken, sodass der Beitrag, der auf der Plattform Telegram veröffentlicht wurde, gelöscht werden musste. Im Streit um die Geldentschädigung waren sich die Vorinstanzen dann uneinig.

Der Politiker argumentiert, dass in seiner Position als Politiker es enorm wichtig sei, nicht mit Kräften aus dem gegenteiligen politischen Lager assoziiert zu werden. Schon der Anschein, man würde mit diesem Lager zusammenarbeiten, schädige seiner Glaubwürdigkeit massiv.

Das Landgericht Leipzig gab der Klage zunächst statt und sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zu, was dann wieder durch das Oberlandesgericht aufgehoben wurde. Zwar sah das Gericht einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Politikers, doch dieser sei nicht schwerwiegend genug, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen.

Auch der BGH sah dies so und gab folgende Begründungen:

  • Einerseits ist die Aussage mehrdeutig, d.h. in einer naheliegenden Deutung beschreibt diese Aussage getrennte Demonstrationen mit gleichem Anliegen – in diesem Fall die gestiegenen Energiepreise – ohne ein gemeinsames Wirken. Natürlich könnte auch eine Auslegung gewählt werden, die eine Zusammenarbeit suggeriert. Aber in solchen Fällen wird für die Entscheidung zum Schadensersatz die für die äußernde Person günstigste Auslegung gewählt. Diese günstigste Deutung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht und begründe somit keinen Schadensersatz.
  • Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO greife nicht. Der Post ist journalistisch, als parteipolitische Öffentlichkeitsarbeit zur Meinungsbildung zu werten. Damit gebe es keine Prüfung nach Art. 6/7 der DSGVO und keinen Schadensersatz nach Art. 82.
  • Auch eine Lizenzanalogie konnte nicht festgestellt werden. Die bloße Namensnennung in politischer Kommunikation ist nicht kommerziell; ein Image- / Werbetransfer zugunsten eines Produkts o. ä. liegt nicht vor. 

Das ganze Urteil können Sie hier lesen.


Doch was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Es gibt einen Sanktionsmaßstab für Mehrdeutigkeit: Während für eine Unterlassung eine rechtsverletzende Lesart ausreicht, gilt für eine Geldentschädigung  die mildeste plausible Lesart. Deutungslinien müssen also sauber herausgearbeitet werden.

Kommunikationskanäle von Parteien, wie Social Media oder auch Telegram,  können das Medienprivileg genießen und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO scheitern, d.h. journalistische Zwecke müssen genau geprüft werden.

Eine Lizenzgebühr kann nur bei werblicher Nutzung des Namens erhoben werden, also z.B. für Aufmerksamkeitswerbung oder mit einem Produktbezug. Die politische Mobilisierung ist grundsätzlich nicht kommerziell.

(Bild: Best – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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