Ein BGH-Urteil von Juni 2025 sorgt für Wirbel in der Coaching-Szene, denn diese Entscheidung sorgt dafür, dass viele Coaching-Verträge nun nichtig sind (Az. III ZR 190/24).
Coaching Angebote gibt es wie Sand am Meer und einige sind nicht sonderlich seriös. Oft werden große Versprechen gegeben, gleichzeitig hohe Preise abgerufen und als teilnehmende Person ist man meist hinterher enttäuscht.
So ging es auch dem Kläger in diesem Fall: Er schloss einen Vertrag für ein „9-Monats-Business-Mentoring Programm Finanzielle Fitness“ ab zum unglaublich hohen Preis von 47.600 Euro. Davon zahlte er die Hälfte – 23.800 Euro – an. Versprochen wurden für das Programm Online-Videos, Live-Gruppen-Calls, Hausaufgaben und eine persönliche Betreuung. Vom eigentlichen Programm war der Kläger enttäuscht, kündigte den Vertrag und forderte die erste Zahlung zurück. Der Coaching-Anbieter weigerte sich, das Geld zu erstatten und klagte wiederum auf Zahlung des zweiten Teils.
Die Klage des Teilnehmers wurde zunächst vom Landgericht abgewiesen, das OLG Stuttgart gab ihm allerdings Recht. Der Anbieter legte Revision ein und so ging das Verfahren zum BGH.
Und dieser traf eine klare Entscheidung gegen den Coaching-Anbieter: Der Teilnehmer erhielt die 23.800 Euro zurück und auch die restliche Forderung muss nicht beglichen werden.
Zentral für die Entscheidung war das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz dient dem Schutz von Teilnehmenden von Bildungsangeboten, die nicht in Präsenz stattfinden. Wer gegen Bezahlung und mit System Wissen und Fähigkeiten vermittelt, bei denen Lehrpersonen und Lernende räumlich voneinander getrennt sind und es auch eine Überwachung des Lernerfolgs gibt, gilt als Betreiber von Fernunterricht. Als solcher braucht dieser eine staatliche Zulassung von der Zentralstelle für Fernunterricht – ohne eine solche Zulassung ist der Vertrag nach dem FernUSG nichtig. Er wird also so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden.
Mit der Entscheidung hat der BGH dafür gesorgt, dass die meisten Online-Coaching-Formate in dieses Gesetz fallen. Mit Begriffen wie Mentoring, Consulting oder Mindset-Training kann man dieses Gesetz nicht mehr umgehen. Der BGH hat auch festgestellt, dass dies nicht nur für Verbraucher:innen, sondern auch für Unternehmer:innen, Selbstständige und Gründer:innen gilt.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sei, damit ein Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt:
- Entgeltliche, vertragliche Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten
- Strukturierte Wissensvermittlung, also z. B. ein fester Lehrplan, Lerninhalte oder ein Programm, das die Lernenden bearbeiten sollen.
- Räumliche Trennung: Das Coaching ist entweder ganz oder in überwiegenden Teilen online abrufbar oder erfolgt per Materialversand. Keine räumliche Trennung liegt hingegen vor, wenn das Angebot ausschließlich als Live-Veranstaltung in Echtzeit durchgeführt wird und keine Aufzeichnungen oder zeitversetzt abrufbare Inhalte bereitgestellt werden. Hybride Formate fallen dann auch unter das FernUSG, wenn der Fokus auf dem eigenständigen Lernen liegt.
- Lernfortschrittsüberwachung der Teilnehmenden: Die Hürden wurden hier vom BGH sehr niedrig angesetzt. So reicht es aus, wenn es für die Teilnehmenden die Option gibt, Fragen zu stellen , z. B. in WhatsApp-Gruppen, Mails oder Live-Calls. Hausaufgaben, Feedback-Runden oder persönliche Calls fallen auch darunter.
Anbieter:innen sollten nun genau prüfen lassen, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt und sich auch darauf einstellen, dass Verträge jetzt nichtig sein können und ggf. die nötigen Zulassungen einholen.
Personen, die an Coachings teilgenommen haben, sollten ihre Unterlagen prüfen, prüfen, ob die Anbieter eine Zulassung haben und sich Unterstützung einholen, um ihr Geld gegebenenfalls zurückzuverlangen.
