Werke der angewandten Kunst dürfen urheberrechtlich nicht strenger behandelt werden als andere Werkarten, auch Möbel können daher eine geschützte geistige Schöpfung sein. Mit dieser Klarstellung hat der BGH einen jahrelangen Rechtsstreit um eines der bekanntesten Designobjekte der Moderne in eine neue Runde geschickt: das modulare Möbelsystem USM Haller.
Der Schweizer Hersteller USM vertreibt Regale und Sideboards aus verchromten Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und farbigen Metallflächen seit 1969. Ein Nürnberger Wettbewerber, Betreiber des Online-Shops konektra, hatte zunächst nur Ersatz- und Erweiterungsteile angeboten, was USM duldete. Nach einem Umbau des Shops 2017/2018 ermöglichte das Angebot aber den vollständigen Nachbau des Systems. Darin sah USM eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberrechtsschutz zuvor verneint und im USM-Haller-System vor allem technische Funktion gesehen. Der BGH hob dieses Urteil am 2. Juli 2026 (Az. I ZR 96/22) auf, soweit es die urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen hatte, und verwies die Sache zurück. Grundlage ist eine Vorabentscheidung des EuGH vom Dezember 2025, die der BGH nun auf den konkreten Fall anwandte. Der entscheidende Grundsatz: An die Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Werkkategorien.
Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich geschützt, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt – also die Persönlichkeit des Schöpfers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt und nicht allein durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Wie advomare bereits berichtet hat, hatte der EuGH nach Anrufung durch den BGH diese Maßstäbe definiert.
Schöpfungshöhe statt Kunstabsicht: Die Maßstäbe des BGH
Der BGH konkretisierte, worauf es bei der Prüfung ankommt. Unerheblich ist, ob der Designer beim Entwurf überhaupt die Absicht hatte, ein Kunstwerk zu schaffen. Maßgeblich ist allein das objektive Ergebnis: Lässt die Gestaltung einen schöpferischen Spielraum erkennen, der über das rein Funktionale hinausgeht?
Dabei dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, die erst nach der Schöpfung eingetreten sind – etwa die Präsenz der Möbel in renommierten Designmuseen oder ihre Anerkennung in der Fachwelt. Solche Indizien können die künstlerische Originalität eines Objekts belegen. Nicht entscheidend ist hingegen ein Vergleich des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Objekte. Diese Frage betrifft erst die Verletzungsprüfung, nicht die Schutzfähigkeit als solche. Der Entwerfer des Systems, der Architekt Fritz Haller, verstarb 2012; ein etwaiger Urheberrechtsschutz liefe damit noch bis 2082.
Endgültig entschieden ist der Streit noch nicht: Das OLG Düsseldorf muss nun erneut prüfen, ob das USM-Haller-System die nötige Schöpfungshöhe erreicht, und im Fall der Bejahung über die Verletzungsfrage befinden. Die Grundsatzbedeutung des Urteils reicht aber weit über den Einzelfall hinaus.
Für Hersteller von Designprodukten, Möbeln und Gebrauchsgegenständen verbessert sich die Ausgangslage spürbar: Der urheberrechtliche Schutz von angewandter Kunst wird gestärkt, weil Gerichte keine überhöhten Anforderungen mehr stellen dürfen. Das ist auch für den Schutz gegen Produktnachahmungen relevant, wo neben dem Urheberrecht der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine Rolle spielt. Der Fall reiht sich in die von advomare bereits begleitete Entwicklung ein, die mit der BGH-Vorlage an den EuGH ihren Ausgang nahm.
(Bild: Ardan Fuessmann – stock.adobe.com)
