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BGH-Urteil: Vertragsstrafe bleibt trotz Rücktritt wirksam

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 17.07.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 18.09.2025

Nur weil man von einem Vertrag zurücktritt, ist eine Vertragsstrafe nicht zwingend ausgeschlossen. Ein Rücktritt führt nicht von Gesetz wegen zum Erlöschen des Anspruchs auf die Vertragsstrafe, vielmehr komme es auf den Vertrag an. So lautete eine neue Entscheidung des BGH (Az.: VII ZR 129/24).

Der Fall: Ein Werkbesteller beauftragte ein abnahmefertiges Bauwerk mit Kosten von 7,3 Millionen Euro. Ein Fabrikgebäude sollte innerhalb von 2 Jahren in ein Wohnhaus mit 27 Wohnungen umgebaut werden – sollte die Frist nicht eingehalten werden, wurde eine Vertragsstrafe von maximal 5 % des Kaufpreises vereinbart. Außerdem wurde im Vertrag ein beidseitiges viermonatiges Rücktrittsrecht vereinbart, im Falle der Nichtfertigstellung des Gebäudes.

So trat es dann auch ein: Der Bauträger schaffte es nicht, das Gebäude fertigzustellen und der Umbau war nicht abnahmereif. Das Käuferunternehmen erklärte dann am letztmöglichen Tag den Rücktritt, forderte aber nicht nur eine Rückabwicklung, sondern auch die vereinbarte Vertragsstrafe, und zwar in der Maximalhöhe von 5 %.

Das LG Berlin sprach dem Käuferunternehmen zunächst einen Teilbetrag von 100.000 Euro zu, während das Kammergericht die volle Summe von 365.000 Euro (also der Maximalbetrag von 5 %) zzgl. Zinsen zusprach.

Der Bauträger ging in Revision, die nun aber vom BGH abgewiesen wurde: Die Vertragsstrafe bleibt in voller Höhe bestehen. Der Bauträger konnte nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend darlegen, dass er die Verzögerung der Fertigstellung nicht zu verantworten habe.

Der Rücktritt habe auch zunächst keinerlei Einfluss auf die Vertragsstrafe. Das Gericht stellte dafür auf § 325 BGB ab. Dieser besagt, dass der Rücktritt Schadensersatz nicht ausschließt. Auch wenn es in dem Paragrafen nicht explizit um Vertragsstrafen geht, so kämen diese einem Schadensersatz nahe.

Der BGH ließ auch offen, ob der Vertrag bewusst so formuliert war, ein Nebeneinander von Rücktritt und Vertragsstrafe zu haben, oder ob der Vertrag dies einfach nur nicht ausgeschlossen hatte. Dies habe aber keinerlei Einfluss auf das Ergebnis. Selbst, wenn es keine bewusste Regelung war, sondern der Vertrag dem einfach nicht entgegenstehe, würde hier das Gesetz greifen und das gleiche Ergebnis erzielen.

Ein Vertrag wird durch einen Rücktritt nämlich nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt. Es ist eine Einzelfallentscheidung, welche Rechte und Pflichten dann eintreten.

Eine Vertragsstrafe soll dafür sorgen, dass der Vertragspartner pünktlich leistet und dass der andere im Fall von Verzögerungen pauschal entschädigt wird, ohne einzelne Schäden nachweisen zu müssen. Wenn die Vertragsstrafe automatisch entfiele, sobald vom Vertrag zurückgetreten wird, würde dieser Zweck unterlaufen. Der Druck zur rechtzeitigen Leistung wäre geringer, und die Geschädigten müssten sich deutlich mehr bemühen, die Verluste im Detail zu belegen. Deshalb kann eine Vertragsstrafe auch dann noch wirksam sein, wenn zusätzlich vom Vertrag zurückgetreten wurde – das ist rechtlich zulässig.

(Bild: Strive Studio – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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