Pressefreiheit schützt auch unbequeme Berichte, aber sie schützt keine bewusst unvollständige Berichterstattung, die das Persönlichkeitsrecht Betroffener verletzt. Das hat der BGH in einem aktuellen Fall klargestellt, der die Grenzen zulässiger Medienberichterstattung nochmal zieht. Anlass war ein Bericht des Verbands der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA), der gemeinsam mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig veröffentlicht wurde.
Darin wurden Unternehmer:innen in Sachsen mit der „extrem rechten Szene“ in Verbindung gebracht – darunter Jörg Drews, Geschäftsführer des Bauunternehmens Hentschke Bau. Drews klagte: Der Bericht habe entlastende Umstände gezielt verschwiegen und dadurch ein verzerrtes Bild erzeugt. Das OLG Dresden sah die Berichterstattung noch überwiegend als von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt an und wies die Klage ab.
Der BGH hob das Urteil des OLG Dresden mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24) auf, soweit darin zum Nachteil des Klägers entschieden worden war, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Begründung: Eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung ist im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig.
Es spreche einiges dafür, dass durch das gezielte Verschweigen entlastender Informationen beim Leser ein verzerrtes Bild entstanden sei, welches das Ansehen des Klägers als Unternehmer und Kommunalpolitiker herabsetze. Der BGH hat sich dabei auch zur Wissenschaftsfreiheit geäußert: Wer einen Bericht als wissenschaftliche Publikation deklariert, aber von vornherein nur eine Seite zeigt, kann sich nicht auf dieses Grundrecht berufen.
Wissenschaftliches Arbeiten setzt Ergebnisoffenheit voraus: Wer das Ergebnis durch selektive Darstellung vorwegnimmt, arbeitet nicht wissenschaftlich. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen mitgeteilten Tatsachen für sich genommen wahr sind. Entscheidend ist, ob das Gesamtbild, das durch die Weglassung entsteht, dem Betroffenen gegenüber fair ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Dresden muss den Sachverhalt nun weiter aufklären.
In seiner grundsätzlichen Aussage ist es aber bedeutsam: Wer über Personen oder Unternehmen berichtet, muss nicht alles sagen – aber darf nicht gezielt weglassen, was den Betroffenen entlastet, wenn das Ergebnis dann ein sachlich falsches Gesamtbild erzeugt. Für Unternehmer:innen und Personen des öffentlichen Lebens, die mit solchen Berichten konfrontiert werden, lohnt sich ein Blick auf die Abgrenzung zwischen unwahrer Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung.
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