Das Königreich Marokko ging gegen Berichterstattung der Zeit und der Süddeutschen Zeitung vor und verlor nun auch in der letzten Instanz vor dem BGH, wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht. Konkret ging es um Verdachtsberichterstattung zur Nutzung der Überwachungssoftware Pegasus. Weder der BGH noch die Vorinstanzen sahen es als gegeben an, dass einem ausländischen Staat Abwehransprüche gegen inländische Medien zustünden.
Die Medien hatten 2021 verschiedene Artikel veröffentlicht, die von der Überwachung von Politiker:innen, Rechtsanwält:innen und Journalist:innen mit Hilfe der Überwachungssoftware Pegasus berichteten. Die Software wird vom israelischen Anbieter NSO zur Verfügung gestellt und auch der marokkanische Geheimdienst wurde in den Berichten verdächtigt, u. a. den französischen Präsidenten Emmanuel Macron ausspioniert zu haben.
Marokko wies diese Vorwürfe von sich. Das Land sei weder Kunde des Software-Herstellers noch wurde Pegasus gekauft und genutzt. Laut dem Staat Marokko verletzen diese Berichte den sozialen Achtungsanspruch und die Staatenwürde. Die Gerichte in Hamburg und nun abschließend der BGH sahen dies anders. Laut dem BGH stünden dem Königreich „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ ein Anspruch auf Unterlassung der Verdachtsäußerungen zu.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht greife hier nicht. Der Staat habe keine „persönliche“ Ehre, noch sei dieser Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gebe laut Gericht auch keine gesetzliche Grundlage, nach der ein Staat von einer Privatperson einfordern könne, Äußerungen, die das Ansehen beeinträchtigen können, zu unterlassen. Staaten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Privatpersonen daran zu hindern, andere Staaten zu kritisieren oder deren Ruf zu beeinträchtigen.
Eine solche Pflicht besteht nur in speziellen Bereichen wie dem Diplomaten- oder Konsularrecht. Außerdem wird ein ausländischer Staat nicht durch die Strafvorschriften gegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) geschützt. Deshalb kann ein Staat auch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, der auf diesen Beleidigungsdelikten basiert.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Süddeutsche Zeitung und die Zeit sehen durch die Entscheidung die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt. Das Königreich Marokko hingegen kritisiert, dass ausländische Staaten das Recht verwehrt werde, gegen Medienunternehmen verbreitete Unwahrheiten vorzugehen.
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